Beschlussvorlage - GV Ziero/14/9062

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Kommunen sind gemäß §§1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetz vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 berechtigt, örtliche Aufwandssteuern auf der Grundlage einer Satzung zu erheben. Die Zweitwohnsteuer zählt hierzu.

Voraussetzung für die Erhebung ist das Vorliegen einer bestandskräftigen Satzung. Auf deren Grundlage kann ermittelt werden, wie viele Haushalte unter die Steuerpflicht fallen.

Die Zweitwohnsteuer wird allen natürlichen Personen in der Gemeinde Zierow auferlegt, bei denen der Tatbestand (das Vorhalten einer Zweitwohnung) zutrifft. Ausgenommen sind Objekte die als reine Kapitalanlage genutzt werden (Vermietung unter Ausschluss der persönlichen Nutzung des Inhabers und seiner Angehörigen).

Nach Beschluss der Satzung werden die potentiellen Steuerpflichtigen aufgefordert, eine Erklärung zur Erhebung der Zweitwohnsteuer abzugeben.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zierow beschließt die Satzung der Gemeinde Zierow über die Erhebung einer Zweitwohnsteuer zum ……. 2015.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Die genauen finanziellen Auswirkungen können z.Zt. noch nicht genannt werden. Zuerst müssen alle Haushalte angeschrieben werden.

 

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Anlagen

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