Beschlussvorlage - SV Klütz/14/8997

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

In der Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Klütz am 15. September 2014 wurde eine Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Klütz beschlossen. Anschließend wurde die beschlossene Hauptsatzung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Daraufhin teilte die uRAB mit, dass eine Genehmigung der Hauptsatzung nur erfolgen kann, wenn § 7 Abs. 2 Buchstabe c) der beschlossenen Hauptsatzung gestrichen oder geändert  und darüber ein sog. Beitrittsbeschluss (nochmalige Beschlussfassung unter Erfüllung der Streichung und Änderung, sofern eine Änderung gewünscht ist) gefasst wird.

§ 7 Abs. 2 Buchstabe c) der beschlossenen Hauptsatzung wollte regeln, dass der Bürgermeister über Bauanträge, die sich nach § 34 BauGB regeln, entscheidet. Für diese Aufgabe ist die Stadt Klütz aber nicht zuständig. Aufgrund dessen kann eine Aufgabenübertragung von der Stadtvertretung auf den Bürgermeister nicht erfolgen. (Hintergrund: In § 34 BauGB ist die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile geregelt. Für die Erteilung von Baugenehmigungen ist gemäß § 57 Abs. 1 und 2 LBauO M-V die Landrätin als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.)

Die uRAB benennt zwei alternative Formulierungsmöglichkeiten für § 7 Abs. 2 Buchstabe c der Hauptsatzung:

Variante 1:  Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 BauGB

Variante 2:  Möglichkeiten des Satzungsentwurfes, den die Verwaltung ursprünglich vorlegte

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt die anliegende Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Klütz.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...