Beschlussvorlage - GV Hokir/14/8786

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit dem Ersuchen zum gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB vom 02.07.2014 sind Bauvorlagen als Bauvoranfrage für den Neubau eines eingeschossigen Ferienhauses (2 Ferienwohnungen) in Hohen Wieschendorf, Zur Huk (im Geltungsbereich des B-Plan Nr. 6) am 08.07.2014 eingereicht worden.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 6 der ehemaligen Gemeinde Gramkow. Die Rechtskraft des Bebauungsplanes war strittig, da die Ausfertigung des Bebauungsplanes nicht korrekt erfolgte und die grundsätzliche Erschließungslast resultierend aus den gesetzlichen Vorgaben des § 123 BauGB gegeben sind. 

 

Das Vorhaben ist im BA und in der GV am 20.08.2014 beraten worden. Es ist folgender Beschluss gefasst worden:

Das Ersuchen vom Landkreis wird seitens der Gemeinde nicht beantwortet. Es soll seitens der Verwaltung keine Rückantwort erfolgen, damit der Fall der Fiktion nach 2 Monaten eintritt. Der Landkreis als Untere Bauaufsichtsbehörde soll nach Aktenlage und Rechtsauffassung eigens entscheiden bzw. einen Bescheid erlassen.

 

Nach Rücksprache mit dem Landkreis zur Rechtskraft ist festgestellt worden, dass der Ausfertigungsmangel behoben und der Bebauungsplan Nr. 6 aufgrund der nachweislich erfolgten Bekanntmachungen rechtskräftig ist.

 

Die Erschließung ist derzeitig jedoch nicht gesichert.

 

Die Erschließungspflicht der Gemeinde ergibt sich aus § 123 BauGB.

 

Demnach heißt es in § 123 BauGB Erschließungslast:

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

 

Die Erschließung ist somit Pflichtaufgabe der Gemeinde im eigenverantwortlichen Selbstverwaltungsbereich. Ein bauwilliger Eigentümer hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf Erschließung. Eine Verdichtung der Erschließungspflicht kann sich jedoch ergeben, wenn die Gemeinde bei nicht ausreichendem Erschließungsstand Baugenehmigungen erteilt oder hierbei mitgewirkt hat.

 

Gemäß Beschlussfassung zur Bauvoranfrage soll der Fall der Fiktion nach 2 Monaten eintreten. Nach § 36 Abs. 2 BauGB heißt es:

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden.

 

Die Zustimmung nach 2 Monaten durch Fiktion führt zur Verdichtung der Erschließungspflicht, da gegründete Versagung hervorgebracht wird.

Die Verwaltung empfiehlt daher den Beschluss vom 20.08.2014 aufzuheben. Der Bürgermeister ist zu ermächtigen, eine Eilentscheidung zur Versagung des Baugesuchs (Bauvoranfrage AZ 41934-14-08) aufgrund der fehlenden Erschließung im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB zu treffen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt den Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.08.2014  (BVL GV Hoki/14/8653) zur Bauvoranfrage Neubau eines eingeschossigen Ferienhauses (2 Ferienwohnungen) unter AZ 41934-14-08 aufzuheben.
  2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Bauvoranfrage Neubau eines eingeschossigen Ferienhauses (2 Ferienwohnungen) unter AZ 41934-14-08 vom 02.07.2014 zu versagen.

Die Ersuchen nach § 145 BauGB und nach § 173 BauGB entfallen.

  1. Der Bürgermeister wird ermächtigt aus Fristgründen eine Eilentscheidung zum gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Bauvoranfrage Neubau eines eingeschossigen Ferienhauses (2 Ferienwohnungen) unter AZ 41934-14-08 zu treffen. Diese Eilentscheidung ist fristgerecht (02.09.2014) gegenüber dem Landkreis abzugeben. Die Eilentscheidung vom 28.08.2014 wird hiermit bestätigt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

 

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Anlagen

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