Beschlussvorlage - GV Hokir/14/8528
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Alt Jassewitz" der Gemeinde Hohenkirchen
Hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB II Bau- und Ordnungswesen
- Bearbeiter:
- Carola Mertins
- Verfasser/Antragsteller:
- Carola Mertins
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss der Gemeinde Hohenkirchen
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Vorberatung
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24.07.2014
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Erledigt
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Gemeindevertretung Hohenkirchen
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Entscheidung
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20.08.2014
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung hat am 06.05.2014 die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Alt Jassewitz" beschlossen. Die Zielsetzung der Gemeinde für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 ist die orts- und landschaftsverträgliche Arrondierung der vorhandenen dörflichen Hofstelle auf dem Flurstück 3/13 der Flur 1 in der Gemarkung Alt Jassewitz. Diese geänderte städtebauliche Zielsetzung folgt dem Grundsatz einer dörflichen Nutzungsmischung auf vergleichsweise großen Grundstücken. Die in Teilen geänderte städtebauliche Zielsetzung der Gemeinde macht eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 für den Bereich der festgesetzten Grünfläche notwendig. Ein Bebauungskonzept eines privaten Bauherrn, das eine Bebauung mit einem Wohngebäude mit Scheunenteil vorsieht, wurde bereits erarbeitet. Die Gemeindevertretung wird gebeten, den Entwurf zu billigen und die öffentliche Auslegung zu beschließen. Zeitgleich zur öffentlichen Auslegung soll die Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt:
- Die Gemeindevertretung billigt den vorliegenden Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 "Alt Jassewitz" und den Entwurf der Begründung dazu. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
- Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 einschließlich der Begründung ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist ferner mitzuteilen, wo sich die Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke sowie die Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
- Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme innerhalb eines Monats aufzufordern und über die öffentliche Auslegung zu informieren.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, den Auslegungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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4,7 MB
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