Beschlussvorlage - SV Klütz/14/8332
Grunddaten
- Betreff:
-
Entlastung des Bürgermeisters ausschließlich bezogen auf die Finanzrechnung als Teil des Jahresabschlusses 2012 i.d.F. vom 29.01.2014 der Stadt Klütz
*Entlastung entspricht nicht § 60 Abs. 5 Satz 2 KV M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB I Zentrale Dienste / Finanzen
- Bearbeiter:
- Carmen Neubauer
- Verfasser/Antragsteller:
- Neubauer, Carmen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Klütz
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Klütz
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Entscheidung
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19.05.2014
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Wirkung zum 1. Januar 2012 ist in der Stadt Klütz das Haushalts- und Rechnungswesen auf die doppelte Buchführung (Doppik) umgestellt worden.
Der doppische Jahresabschluss besteht gemäß § 60 Abs. 2 KV M-V (analog § 42 Abs. 1 GemHVO-Doppik) aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Die Eröffnungsbilanz der Stadt Klütz liegt derzeit nicht vor, so dass für das Haushaltsjahr 2012 der bilanzielle Jahresabschluss noch nicht durchgeführt werden kann, sondern zunächst nur der kassenmäßige Jahresabschluss.
Die Finanzrechnung erfasst die tatsächlich eingegangenen bzw. geleisteten Einzahlungen und Auszahlungen. Es werden sämtliche Veränderungen der liquiden mittel betrachtet. Hierüber soll eine Entlastung des Bürgermeisters erfolgen.