Beschlussvorlage - SV Klütz/14/8396

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 64 Abs. 2 der Kommunalverfassung (KV M-V) ist für Städtebauliche Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 des Baugesetzbuches und städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 165 des Baugesetzbuches eine Sonderrechnung zu führen. Dabei gelten gemäß § 64 Abs. 4 KV M-V die Vorschriften des 4. Abschnittes der KV M-V zur Haushaltswirtschaft für Sondervermögen nach §64 Abs. 2 KV M-V entsprechend.

 

Mit der Umstellung der Gemeinden auf das "Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen" unterliegt auch das städtebauliche Sondervermögen den neuen Rechnungsvorschriften. Das erfordert im Wesentlichen die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz, einer jährlichen

Haushaltssatzung und eines Haushaltsplans sowie die Aufstellung eines Jahresabschlusses

zum Ende des Haushaltsjahres.

 

Der Treuhänder selbst unterliegt nicht den Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der

GemHVO-Doppik. Somit besteht auch keine Verpflichtung, die Rechnungslegungsvorschriften des Treuhänders an die Vorschriften der GemHVO-Doppik anzupassen. Notwendig wurde damit eine Überleitungsrechnung, um Einnahmen und Ausgaben des Sanierungsträgers auf das doppische Rechnungswesen mit Bilanz, Ergebnisrechnung und Finanzrechnung überzuleiten.

 

Die nachfolgend aufgestellte Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind entsprechend den gesetzlichen Regelungen der KV M-V und der GemHVO-Doppik für das Haushaltsjahr 2014 aufgestellt worden. Haushaltsplan und Haushaltssatzung werden im Vorbericht erläutert.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorlage:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2014 für das städtebauliche Sondervermögen der Stadt Klütz.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Erläuterung erfolgt im Vorbericht.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Anlagen:

Haushaltssatzung und Haushaltsplan des städtebaulichen Sondervermögens der Stadt Klütz für das Haushaltsjahr 2014

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Anlagen

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