Beschlussvorlage - SV Klütz/13/7798

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Klütz führt das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 31 der Stadt Klütz für das Gebiet An der Bamburg für 2 Teile durch. Für den 1. Teil, den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 31.1 wurden die Beteiligungsverfahren im Wesentlichen durchgeführt. Für den 2. Teil, den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 31.2, werden die Beteiligungsverfahren nach Billigung der Vorentwürfe durchgeführt. Es handelt sich um kumulierende Bebauungspläne, die in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang stehen. Deshalb wurde die zu erwartende überbaubare Grundfläche unter Berücksichtigung der zu erwartenden GRZ abgeschätzt. Das Ergebnis der Vorprüfung ist, dass die überbaubare Grundfläche auf den Baugebieten in der Summe weniger als 20.000 m² beträgt. Somit kann das Verfahren nach § 13a BauGB ohne weitergehende Vorprüfung durchgeführt werden.

Im Zuge des weiteren Beteiligungsverfahrens sind die verkehrlichen Anbindungen an das übergeordnete Verkehrsnetz zu klären. Durch die Stadt Klütz ist die Anbindung an die Umgehungsstraße im Zuge der Landesstraße favorisiert. Hierzu wird das Konzept entwickelt und abgestimmt. Die Ergebnisse der Abstimmungsverfahren mit dem Straßenbauamt Schwerin werden eingepflegt.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt:

  1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 31.2 wird begrenzt:

-          im Nordosten durch vorhandene Wohnbebauung an der Straße „Güldenhorn“,

-          im Südosten durch die Ortsumgehungsstraße im Zuge der Landesstraße L 03,

-          im Nordwesten durch die Plangeltungsbereichsgrenzen des Bebauungsplanes Nr. 31.1 der Stadt Klütz,

-          im Westen durch vorhandene Bebauung An der Bamburg Nr. 9-18 und Grünflächen als Pufferzone zum Friedhof.

Die Vorentwürfe der Planzeichnung des Bebauungsplanes und der Begründung werden für das weitere Beteiligungsverfahren bestimmt. Die Planung wird im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Stadt Klütz hat festgestellt, dass eine Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB zulässig ist; auch in Kumulation der Bebauungspläne Nr. 31.1 und 31.2.

  1. Die Vorentwürfe der Planzeichnung des Bebauungsplanes und der Begründung sind für das Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu nutzen. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass ein Umweltbericht im Verfahren nach § 13a BauGB nicht erstellt wird.
  2. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
  3. Die Abstimmung mit Nachbargemeinden ist nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
  4. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Klütz deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
  5. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Werden von der Stadt Klütz getragen.

 

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Anlagen

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