Beschlussvorlage - SV Klütz/14/8335

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet erhebt die Stadt Klütz eine Zweitwohnungssteuer. Grundlage dafür ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Klütz vom 15. Januar 2014.

 

Die vorliegende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Klütz über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer liegt darin begründet, dass die Stadt Klütz das Stadtgebiet mit einem höheren Steuersatz als die Ortsteile besteuern will. Grund der höheren Besteuerung ist eine Vermeidung des Leerstandes durch die nur wochenendhafte Nutzung einiger Immobilien in der Stadt. Hintergrund soll die hauptwohnsitzliche Ansiedlung der Eigentümer oder die Dauervermietung sein. Nur so kann gewährleistet werden, dass die hiesige Wirtschaft dauerhaft gestärkt wird.

 

Grundsätzlich besagt das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Urteil 1BvR 1656/09 vom 15. Januar 2014, dass eine degressive Zweitwohnungssteuer gegen das Grundgesetz verstößt. Eine generelle Unzulässigkeit ist trotzdem nicht gegeben, da zu bestimmten Lenkungszwecken der degressive Steuertarif gerechtfertigt werden kann.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt die anliegende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Klütz über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zum …….. 2014.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Durch Anpassung des Steuersatzes werden Mehreinnahmen erzielt.

 

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Anlagen

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