Beschlussvorlage - GV Bolte/14/8254

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat das formelle Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 u. § 4 Abs. 2 BauGB für die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 durchgeführt. Anregungen und Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie von Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden vorgebracht.

 

In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, dass Planungsbedarf für das nordwestlich angrenzende Grundstück (Flurstück 235) besteht. Hier soll künftig eine Nutzung als privater Hausgarten mit einem Gewässer zulässig sein. Innerhalb des Ursprungsplans wird die Fläche als Streuobstwiese ausgewiesen und dient den geplanten Eingriffen als Kompensationsfläche. Die Kompensationsmaßnahmen sollen auf einer Fläche außerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans erfolgen. Dieses wird vor Satzungsbeschluss abschließend gesichert.

 

Aufgrund der Erweiterung des Geltungsbereichs ist eine erneute Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats durchzuführen.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt:

  1. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 für das Gebiet um den alten Gutshof in der Gemarkung Redewisch (Flur 4) zwischen

-          der Wegeverbindung Redewisch – Wichmannsdorf (Flurstück 233/1, 230/4) im Norden,

-          den südöstlichen Grenzen der Flurstücke 234/2 und 264/2 im Nordwesten,

-          der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 265 im Südwesten

-          sowie dem Flurstück 262 (Grundshägener Bach) im Südosten;

bestehend aus dem Teil A (Planzeichnung) und dem Teil B (Text) sowie den örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung, sowie die zugehörige Begründung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.

  1. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen sowie die zugehörige Begründung und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats erneut öffentlich auszulegen.
  2. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 4a Abs 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB erneut einzuholen. Die Nachbargemeinde ist gemäß § 2 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen.
  3. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Wird vom Vorhabenträger getragen.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...