Beschlussvorlage - GV Bolte/14/8249

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Es wurde im Rahmen der Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBauO die Errichtung zweier Wohnhäuser auf dem Grundstück Ostseeallee 100 (neben Café TOKA) in Boltenhagen/Tarnewitz in 2010 angezeigt und gebaut. Dabei sind die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 9 vollkommen ausgereizt worden. Nach der Teilung des ursprünglichen Grundstücks mit zwei Einfamilienhäusern in zwei Grundstücke mit je einem Einfamilienwohnhaus sind durch die Teilung baurechtswidrige Zustände entstanden. Das Maß der baulichen Nutzung ist nunmehr überschritten.

Der Landkreis prüft als Untere Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der bauordnungs – und bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 9. Ein Rückbau von versiegelter Fläche ist verfügt worden. Zu beiden Grundstücken/Bauvorhaben Ostseeallee 100A und Ostseeallee 100B laufen Verwaltungsstreitverfahren zwischen dem Landkreis NWM und dem jeweiligem Bauherrn beim Verwaltungsgericht Schwerin.

 

Mit Schreiben vom 27.12.2013 wird durch die Eigentümerin des Grundstücks Ostseeallee 100 B der Antrag gestellt, den Bebauungsplan Nr. 9 derart zu ändern, dass der vorhandene bauliche Bestand bauordnungsrechtlich legalisiert wird. Dazu wird insbesondere beantragt, die GRZ anzupassen bzw. von 0,2 auf 0,35 anzuheben. Im Falle einer Planänderung ist die Erklärung abgegeben worden, die Gemeinde von allen Kosten in diesem Zusammenhang  freizuhalten.

 

Das Objekt Ostseeallee 100 B liegt im WA3 mit einer GRZ von 0,2 für das gesamte allg. Wohngebiet. Durch die vorgenommene Bebauung innerhalb der großzügigen Baufenster und anschließender Teilung der Grundstücke ist eine dritte Baureihe eröffnet worden. Die Erschließung der Hinterlieger-Grundstücke ist planungsrechtlich grundsätzlich über Wegerechte geplant worden. Diese Zuwegungen ergaben sich aus den Bestandsbebauungen der einzelnen Grundstücke. Eine Erhöhung der GRZ für ein einzelnes Grundstück ist städtebaulich nicht vertretbar (Einzelfalllösung).

Das Planziel einer maßvollen Bebauung für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in diesem allgemeinen Wohngebiet liegt für die Trägerin der Planungshoheit (Gemeinde Boltenhagen) in diesem Bereich bei einer GRZ von 0,20. Eine Erhöhung im gesamten WA3 – Bereich (städtebaulich zu betrachtenden Bereich der näheren Umgebung) führt zu einer zu massiven Verdichtung und damit zu Beeinträchtigungen der einzelnen Nutzungen untereinander und sollte nicht verfolgt werden.

 

 

 

 

 

 

 

Auszug B-Plan Nr. 9:

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Boltenhagen beschließt den Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Boltenhagen nicht stattzugeben.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

 

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Anlagen

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