Beschlussvorlage - SV Klütz/14/8063

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach § 61 Abs. 3 Satz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16.12.2010 ist das Gemeindewahlgebiet durch Beschluss der Gemeindevertretung in Wahlbereiche einzuteilen bzw. abzugrenzen. Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde, in der gewählt wird. Dabei ist zu beachten, dass Wahlgebiete mit einer Einwohnerzahl bis 25.000 nicht in mehrere Wahlgebiete einzuteilen sind (s. § 61, Abs. 2, Satz 1 LKWG M-V).

Ausgehend von den voran gegangenen Gemeindewahlen hat sich die Einteilung in nur ein Wahlgebiet bewährt. 

Begründung für das Fassen einer Eilentscheidung durch den Bürgermeister:

In der öffentlichen Bekanntmachung für die Einreichung der Wahlvorschläge ist zwingend, die Wahlbereichseinteilung zu benennen. Auf Empfehlung der Kreiswahlbehörde des Landkreises wurden die Bürgermeister angehalten entsprechende Eilentscheidung zu treffen, um möglichst frühzeitig die öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung der Wahlvorschläge zu veranlassen.

Die Verwaltung empfiehlt, die durch den Bürgermeister gefasste Eilentscheidung durch die Stadtvertretung der Stadt Klütz zu bestätigen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz bestätigt die Eilentscheidung des Bürgermeisters vom 15.01.2014, das Wahlgebiet der Stadt Klütz für die Durchführung der Gemeindewahl am 25. Mai 2014 in einen Wahlbereich einzuteilen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

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Anlagen

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