Beschlussvorlage - GV Bolte/14/8095

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

 

Nach dem formellen Auslegungs- und Beteiligungsverfahren musste die vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplans noch einmal angepasst werden. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wurde auf Anraten des Landkreis Nordwestmecklenburg ein konkretes vom Bauordnungsrecht abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Bedingt durch diese Änderung ist eine erneute Auslegung sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich. Die Dauer der Auslegung und Frist zur Stellungnahme wird nach § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf zwei Wochen verkürzt sowie auf die von der Änderung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

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Finanz. Auswirkung

  1. Der Entwurf der 5. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes Nr 2a für das Gebiet in der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen im Ortszentrum-Ost zwischen:

-          der Mittelpromenade im Nordosten,

-          dem Muschelweg im Südosten,

-          der Bebauung Ostseeallee Nr. 23 im Südwesten und

-          der Residenz Minervapark im Nordwesten;

bestehend aus dem Teil A (Planzeichnung) und dem Teil B (Text), mit der zugehörigen Begründung sowie dem dazugehörigen Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans, wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

  1. Die Öffentlichkeit ist gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erneut zu beteiligen. Der Entwurf der 5. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2a der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen, die zugehörige Begründung und der dazugehörige Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans sind nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m § 4 a Abs. 3 BauGB auf die Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen. Es ist gemäß § 13a Abs. 3 BauGB insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll.

 

Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher sind gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB und i.V.m. § 4 a Abs. 3 BauGB erneut einzuholen. Die Einholung der Stellungnahmen wird nach § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB auf die von der Änderung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt. Die Nachbargemeinde ist gemäß § 2 Abs. 2 BauGB

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Anlagen

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