Beschlussvorlage - GV Bolte/14/8040

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Nach § 61 Abs. 3 Satz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16.12.2010 ist das Gemeindewahlgebiet durch Beschluss der Gemeindevertretung in Wahlbereiche einzuteilen bzw. abzugrenzen. Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde, in der gewählt wird. Dabei ist zu beachten, dass Wahlgebiete mit einer Einwohnerzahl bis 25.000 nicht in mehrere Wahlgebiete einzuteilen sind (s. § 61, Abs. 2, Satz 1 LKWG M-V).

Ausgehend von den voran gegangenen Gemeindewahlen hat sich die Einteilung in nur ein Wahlgebiet bewährt. 

 

Da die Festlegung der Wahlbereichseinteilung in der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen für die öffentlichen Bekanntmachung  zur Einreichung der Wahlvorschläge anzugeben ist, musste durch den 1. stellvertretenden Bürgermeister eine Eilentscheidung gefasst werden. Das Informationsschreiben durch die Kreiswahlbehörde zur Notwendigkeit des Beschlusses durch die Gemeindevertretung zur Festlegung der Wahlbereiche und durch das Landes- und Kommunalwahlgesetz hat die öffentliche Bekanntmachung unverzüglich zu erfolgen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen bestätigt die Eilentscheidung des stellv. Bürgermeisters vom 15. Januar 2014, das Wahlgebiet der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen für die Gemeindewahl am 25. Ami 2014 in einen Wahlbereich einzuteilen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

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Anlagen

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