Dringlichkeitsentscheidung - GV Ziero/14/8004

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Nach § 61 Abs. 3 Satz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16.12.2010 ist das Gemeindewahlgebiet durch Beschluss der Gemeindevertretung in Wahlbereiche einzuteilen bzw. abzugrenzen. Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde, in der gewählt wird. Dabei ist zu beachten, dass Wahlgebiete mit einer Einwohnerzahl bis 25.000 nicht in mehrere Wahlgebiete einzuteilen sind (s. § 61 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V).

Ausgehend von den voran gegangenen Gemeindewahlen hat sich die Einteilung in nur ein Wahlgebiet bewährt. 

 

Die Dringlichkeit der Beschlussvorlage zur Festlegung der Wahlbereichseinteilung

ist damit begründet, da die Einteilung der Wahlbereiche in der öffentlichen Wahlbekanntmachung zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Gemeindevertreter- und ehrenamtlichen Bürgermeisterwahlen für alle amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Klützer Winkel nach erfolgen muss.

Auch wenn im § 14 LKWG M-V kein konkreter Termin vorgegeben ist, müsste dieses spätestens  bis Ende Januar 2014 geschehen, um den Wahlvorschlagsträgern genügend Zeit für die Einreichung der Wahlvorschläge einzuräumen (Abschluss zur Einreichung der Wahlvorschläge ist der 13.03.2014, 18:00 Uhr beim Gemeindewahlleiter).

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zierow beschließt, das Wahlgebiet der Gemeinde Zierow für die Durchführung der Gemeindewahl am 25. Mai 2014 in einen Wahlbereich einzuteilen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

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