Beschlussvorlage - GV Ziero/13/7761

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung hat auf Antrag der Firma agri.capital Biogas Zwei GmbH & Co. KG aus Münster vom 26.07.2012 am 19.12.2012 den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst (B- Plan Nr. 12 „ Biogasanlage Zierow“).

Zur rechtssicheren Gestaltung des Planverfahrens und Durchführung des Vorhabens im Sinne beider Vertragspartner hat das Amt Klützer Winkel empfohlen, dass Bauleitplanverfahren auf die konkreten Planungsabsichten abzustellen. Zur Umsetzung dieser Empfehlung ist für das Vorhaben gemäß § 12 Baugesetzbuch ( BauGB ) ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan aufzustellen.

Die Bezeichnung des Planes „Biogasanlage Zierow“ kann beibehalten werden. Der Antragsteller hat eine Umstellung des Planverfahrens bestätigt und sich zur Tragung sämtlicher Kosten, die aus der Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens entstehen, bereit erklärt und entsprechende Verträge angeboten (städtebaulicher Vertrag und Durchführungsvertrag Stand 16.09.2013).

Der städtebauliche Vertrag wird im nichtöffentlichen Teil der Sitzung unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt beraten.

Der Durchführungsvertrag wird vorerst ungeprüft nur zur Kenntnisnahme versandt. Ein Beschluss hierüber erfolgt nach dem Abwägungsbeschluss jedoch vor dem Satzungsbeschluss über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Zierow“. 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zierow beschließt,

  1. Das am 19.12.2012 beschlossene Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 12 „Biogasanlage Zierow“  wird umgestellt und als Vorhabenbezogenen Bebauungsplan fortgeführt.

 

  1. Die Umstellung betrifft ausschließlich das gewählte Bauleitplanverfahren, die Planungsziele und Grundsätze gelten wie folgt fort :

Plangebiet : Gemeinde/ Gemarkung Zierow, Flur 1, Flurstücke- Nr. 224/4, 224/5 (teilw.), 223/2 (teilw.) und 211/2 (teilw.), den Standort der vorhandenen Biogasanlage mit Zufahrt betreffend.

     Es werden folgende Planungsziele angestrebt:

- planungsrechtliche Sicherung des Standortes der in Betrieb befindlichen Biogasanlage:

Durch die Überplanung der vorhandenen Biogasanlage sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit das installierte BHKW leistungsoffen gem. §35 Abs. 1 Punkt 6 Buchstabe d) BauGB, in der jeweils gültigen Fassung, gefahren werden kann.

Um die Lagerkapazitäten zu erhöhen, sollen der Bau einer Fahrsiloanlage sowie der Bau von Gärrestbehältern (gasdicht abgedeckt) Bestandteile dieser Planung werden.

 

  1. Der Antragsteller hat sich verpflichtet, alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Planung und  Durchführung des Vorhabens entstehen, zu tragen, hierüber sind städtebauliche Verträge zu schließen.

 

  1. Der Beschluss über die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. 

 

  1. Die gemäß § 3 Abs. 1 vorgesehene frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist von der Verwaltung durchzuführen.

 

  1. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen.
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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine, die Verfahrenskosten werden vom Antragsteller getragen.

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Anlagen

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