Beschlussvorlage - GV Bolte/14/7969

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen führt das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 36 der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen für das Gebiet westlicher Ortseingang zwischen Wichmannsdorf und Sport- und Freizeitanlage als zweistufiges Verfahren durch.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde durch öffentliche Auslegung in der Zeit von 10. Oktober bis 12. November 2013 vorgenommen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel beteiligt. Die Beteiligung der Nachbargemeinden ist erfolgt. Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen kann davon ausgehen, dass die Planung mit den Nachbargemeinden entsprechend § 2 Abs. 2 BauGB abgestimmt ist. Die beteiligten Nachbargemeinden haben zum vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes keine Bedenken geäußert, so dass im Zusammenhang mit den Änderungen keine erneute Beteiligung der Nachbargemeinden notwendig ist.

 

Im Rahmen der Abwägung sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. Abwägungsprotokoll). Das Abwägungsergebnis ist der Öffentlichkeit sowie den Behörden und den sonstigen Trägern öffentlicher Belange mitzuteilen.

Voraussetzung für die abschließende Behandlung sind die endgültigen Aussagen zum

-          Straßenverkehr und zum Schutz vor Lärm vom Straßenverkehr,

-          Ausbau des Kreisverkehrs, Zustimmung des Straßenbauamtes Schwerin sowie des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Rostock,

-          die Bereitstellung und dauerhafte Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzflächen bzw. der Kompensationsflächenäquivalente auf gemeindeeigenen Grundstücken,

-          die Klarstellung, dass keine Flächen für Regenwasserrückhaltung im B-Plangebiet notwendig sind und die Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers in östliche Richtung erfolgt.

Die Variantenüberprüfung in Bezug auf Schall, Schallschutzmaßnahme in Wichmannsdorf, lag vor erneutem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur gerechten Abwägung öffentlicher Belange und privater Belange gegeneinander und untereinander vor.

 

Auf Grund der eingegangenen Stellungnahmen und der hieraus resultierenden Änderungen des Entwurfes soll ein erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst werden.

Maßgeblich ist hier die Lageänderung des Kreisverkehres. Dieser wurde etwas in östliche Richtung verschoben.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt:

  1. Die aufgrund der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen hat die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen unter Beachtung des Abwägungsgebotes geprüft. Es ergeben sich

-       zu berücksichtigende,

-       teilweise zu berücksichtigende und

-       nicht zu berücksichtigende Stellungnahmen.

Das Abwägungsergebnis gemäß Anlage 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

  1. Das Amt Klützer Winkel wird beauftragt, die Öffentlichkeit und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
  2. Die erneuten Entwürfe der Planzeichnung (Teil A), des Textes (Teil B) sowie die Örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und der Begründung inklusive Umweltbericht werden gebilligt und für das weitere Beteiligungsverfahren bestimmt.
  3. Die erneuten Entwürfe der Planzeichnung (Teil A), des Textes (Teil B) sowie die Örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und der Begründung inklusive Umweltbericht sowie die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind verkürzt auf die Dauer von 2 Wochen gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.
  4. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB in angemessener Frist am Planverfahren erneut zu beteiligen.
  5. Auf eine erneute Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB kann verzichtet werden.
  6. In der Bekanntmachung der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung ist anzugeben, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
  7. Mit der Bekanntmachung zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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Anlagen

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