Beschlussvorlage - SV Klütz/13/7799

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Klütz hat bereits den Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 30 an der Boltenhagener Straße gefasst. Im Ergebnis der Abstimmungen zum Konzept wird unter Berücksichtigung der angrenzenden Bebauung empfohlen, den Plangeltungsbereich zu erweitern, um den relevanten Bestandsbereich mit zu regeln. Deshalb wird der Beschluss zur Präzisierung des Aufstellungsbeschlusses gefasst. Die Grenzen sind aus dem Übersichtsplan ersichtlich.

Neben der Bestandsregelung, die auch die Anforderungen an die Bauweise regelt, werden Voraussetzungen für die Neubebauung im rückwärtigen Bereich geschaffen. Neben überbaubarer Fläche werden auch Flächen als Grünflächen festgesetzt.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt:

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Klütz fasst den Beschluss zur Präzisierung des Aufstellungsbeschlusses. Das Plangebiet wird nun begrenzt:

-          im Westen:              durch die Boltenhagener Straße,

-          im Süden:                            durch die Wismarsche Straße und durch rückwärtige

Grundstücksgrenzen der Flurstücke 75-80 der Flur 2,

-          im Norden:              durch rückwärtige Grundstücksteile des Flurstücks 54,

Hinterliegergrundstück des Flurstücks 56 an der Boltenhagener Straße,

-          im Osten:                            durch rückwärtige Grundstücksgrenzen auf dem Flurstück

                                59/3 der Flur 2.

Die genaue Kennzeichnung ist auf dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.

  1. Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Begründung werden für das weitere Beteiligungsverfahren bestimmt. Die Planung wird im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Eine Vorprüfung des Einzelfalls war nicht notwendig, weil die maximal überbaubare Fläche weniger als 20.000 m² beträgt.
  2. Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Begründung sind für das Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu nutzen. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass ein Umweltbericht im Verfahren nach § 13a BauGB nicht erstellt wird.
  3. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
  4. Die Abstimmung mit Nachbargemeinden ist nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
  5. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Klütz deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
  6. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Wird vom Investor getragen.

 

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Anlagen

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