Beschlussvorlage - SV Klütz/13/7627

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Klütz führt das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 31.1 der Stadt Klütz für das Gebiet an der Bamburg für den nordwestlichen Teilbereich des Gebietes an der Bamburg im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durch.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde durchgeführt.

Unter Beachtung, dass das Plangebiet nach Südosten und Südwesten erweitert werden soll, wird der Entwurf entsprechend geändert und ist erneut der Öffentlichkeit sowie den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme vorzulegen. Dabei sollen Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

Die Planung wird im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Im Zuge der Vorprüfung des Einzelfalls hat die Gemeinde festgestellt, dass eine Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB zulässig ist. Die Gemeinde gab das Ergebnis der Vorprüfung mit der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bekannt.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt:

1.     Die Stadtvertretung der Stadt Klütz billigt die geänderten Entwürfe der Planzeichnung (Teil A), des Textes (Teil B) und der Örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie der zugehörigen Begründung und bestimmt diese für das weitere Planverfahren.

2.     Die geänderten Entwürfe der Planzeichnung (Teil A), des Textes (Teil B) und der Örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie der zugehörigen Begründung sind verkürzt auf die Dauer von 2 Wochen gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen wird.

3.     Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 13a Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB in angemessener Frist am Planverfahren erneut zu beteiligen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der erneuten öffentlichen Auslegung zu unterrichten.

4.     Auf eine erneute Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB kann verzichtet werden.

5.     Es wird gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

6.     In der Bekanntmachung zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Klütz deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

7.     Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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