Beschlussvorlage - SV Klütz/13/7353

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Klütz führt das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 31 der Stadt Klütz für das Gebiet an der Bamburg für 2 Teile durch. Für den 1. Teil, den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 31.1 werden die Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB, nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Dabei wird auch das Ergebnis der Vorprüfung im Verfahren nach § 13a BauGB mitgeteilt..

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt:

1.     Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Begründung werden für das weitere Beteiligungsverfahren bestimmt. Die Planung wird im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Im Zuge der Vorprüfung des Einzelfalls hat die Gemeinde festgestellt, dass eine Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB zulässig ist. Die Gemeinde gibt das Ergebnis der Vorprüfung mit der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bekannt.

2.     Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Begründung sind für das Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu nutzen. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass ein Umweltbericht im Verfahren nach § 13a BauGB nicht erstellt wird.

3.     Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

4.     Die Abstimmung mit Nachbargemeinden ist nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

5.     In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Klütz deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

6.      Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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Anlagen

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