Beschlussvorlage - GV Bolte/13/7376

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zwischen dem 19. November und 20. Dezember 2012 wurde die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18a der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen formell ausgelegt. Zeitgleich fand die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange statt.

 

Ziel der Planung war es u. a. die problematische Situation der Niederschlagswasserbeseitigung endgültig zu lösen. Aus diesem Grund wurde ein Leitungsrecht im südlichen Bereich des Plangebiets festgesetzt und zugleich das Gewässer (Teich) auf dem Flurstück 154 in den Geltungsbereich der Änderung aufgenommen. In diesen sollte das Niederschlagswasser direkt eingeleitet werden.

 

In der Zwischenzeit hat sich das Entwässerungskonzept erneut geändert. Die notwendigen Leitungen zur Niederschlagswasserbeseitigung sollen nun im Bereich der Verkehrsflächen verlaufen. Das Niederschlagswasser soll in den Graben „Wi/1“ und nicht mehr unmittelbar in den Teich eingeleitet werden. Der Bebauungsplan ist daher nicht mehr notwendig, um die geplante Entwässerung umsetzen zu können. Aufgrund der neuen Planung kann auf das Leitungsrecht verzichtet und der Teich, welcher nicht Bestandteil des Ursprungsplans war, wieder aus dem Geltungsbereich genommen werden.

 

Durch die Stellungnahmen des Beteiligungsverfahrens wurden zudem Änderungen an der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen vorgenommen. Die Begründung wurde entsprechend überarbeitet und teilweise ergänzt.

 

Aufgrund der Änderungen im Verfahren ist eine erneute Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats durchzuführen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt:

1.      Der geänderte Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18a „Wichmannsdorf“ für das Gebiet zwischen:

-       dem Teich (Flurstück 154) im Nordwesten,

-       der "Dorfstraße" im Nordosten,

-       der Landstraße 03 (Klütz – Boltenhagen) im Südosten

-       und den Acker- bzw. Wiesenflächen (Flurstück 57, 58/2, 59/2) im Südwesten,

bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie die dazugehörige Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

2.      Der geänderte Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18a „Wichmannsdorf“ sowie die dazugehörige Begründung sind nach § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

3.      Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann und die Nachbargemeinde sind von der erneuten öffentlichen Auslegung zu benachrichtigen und erneut am Planverfahren gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

4.      Der Bürgermeister wird beauftragt, den Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Wird vom Investor getragen.

 

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Anlagen

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