Beschlussvorlage - GV Ziero/05/11/5993

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Zierow ist Eigentümerin des Flurstückes - Nr. 219/8, Gemarkung Zierow, Flur 1 und beabsichtigt, eine Teilfläche des Grundstückes städtebaulich als Wohn- und Ferienwohngebiet zu entwickeln.

Das Plangebiet befindet sich in östlicher Ortsrandlage von Zierow zwischen dem Sportplatz und der Gartenanlage und wird landwirtschaftlich genutzt.

Die zur Errichtung des Wohn- und Ferienwohngebietes zur Verfügung stehende Fläche beträgt ca. 1,40 ha.

Die Lage und Größe des Grundstückes bieten günstige Voraussetzungen für eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung und Abrundung der Ortslage.

Mit der Planung werden folgende Zielstellungen verfolgt:

1. Bereitstellung von Bauflächen zur Stärkung der Wohnfunktion im Innenbereich der Ortslage von Zierow unter Berücksichtigung der Wohnformen des altengerechten und betreuten Wohnens.

2. Bereitstellung von Bauflächen zur Errichtung von Ferienwohnungen in Ferienhäusern bzw. als kombinierte Form des Wohnens und Ferienwohnens.

 

Die Planungsziele entsprechen den Grundsätzen zur bedarfsgerechten Bereitstellung von Wohnbauland für den Eigenbedarf der Bevölkerungsentwicklung und zur weiteren touristischen Entwicklung der Gemeinde, die im Raumentwicklungsprogramm als Tourismusschwerpunktraum ausgewiesen ist.

 

Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Sportplatz und Kleingartenanlage ausgewiesen. Für den Bereich des Wohn- und Ferienwohngebietes muss der Flächennutzungsplan dem Planungsziel des

B-Planes entsprechend geändert werden. Die vorhandene Gartenanlage soll erhalten bleiben und wird von der Überplanung ausgenommen.

Für eine Erweiterung der Gartenanlage wird auch künftig kein Bedarf mehr gesehen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1. Für das Gebiet: Ortslage/ Gemarkung Zierow, Flur 1, Flurstück-Nr. 219/8 (teilw.) soll ein

Bebauungsplan aufgestellt werden. Das Plangebiet ist im Übersichtsplan gekennzeichnet  und umfasst eine Fläche von ca. 1,40 ha.

 

    Es werden folgende Planungsziele angestrebt:

 

-          Schaffung der planungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Wohn- und Ferienwohnsiedlung auf einer Fläche von ca. 1,40 ha des Flurstückes- Nr. 219/8.

-          Der geplanten Nutzung entsprechend ist das Baugebiet nach § 11 Baunutzungsverordnung als Sondergebiet ( SO ) mit der Zweckbestimmung „Wohn- und Ferienwohngebiet“ festzusetzen.

 

2. Die erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Natur- und  Landschaftsschutzes sind zu ermitteln und im Plan festzusetzen.

 

3. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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Anlagen

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