Beschlussvorlage - GV Kalkh/05/12/7061

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 110 SchulG M-V können durch die Schulträger Kostenbeiträge für Verbrauchsmaterialien (Gegenstände und Materialien, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet und danach von den Schülerinnen und Schülern verbraucht werden oder ihnen verbleiben) erhoben werden.

Die Kostenregelegung betrifft nicht die vom Schulträger zu leistenden Beschaffung von Grundlernmitteln gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V (Lernmittelfreiheit).

 

Der Höchstbetrag lt. der Verordnung über die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung von Unterrichts- und Lernmitteln (Grenzbetragsverordnung) vom 11. Juli 1996, zuletzt geändert durch die 2. Änderungsverordnung vom 03.07.1997 beträgt 60,00 DM; entspricht 30,68 Euro.

Bei diesen Forderungen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die mahn- und vollstreckbar sind und per Beitragsbescheid erhoben werden.

 

In den vergangen Jahren wurde durch die Gemeinde Kalkhorst bereits der Höchstbetrag von 30,68 Euro erhoben.

Um rechtssichere Beitragsbescheide versenden zu können, ist allerdings jährlich ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich, dem eine Kalkulation zugrunde liegen muss (siehe Anlage).

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalkhorst beschließt, denElternbeitrag für Verbrauchsmaterialien an der Grundschule Kalkhorst für das Schuljahr 2012/2013 auf 30,68 Euro festzusetzen. Die beiliegende Aufstellung der Ausgaben für die Verbrauchsmaterialien im Schuljahr 2012/2013 ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Einnahmen: 55 Schüler x 30,68 Euro = 1.687,40 Euro

 

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Anlagen

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