Beschlussvorlage - GV Ziero/05/12/6763

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die ehemalige Gemeinde Groß Walmstorf hatte für den Ortsteil Wohlenhagen seinerzeit bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes unter Berücksichtigung des baulichen Bestandes Gemischte Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) in der Ortslage ausgewiesen.

Als Ziel wurde dargestellt, dass sich in Wohlenhagen vor allem die Fremdenverkehrsfunktion neben dem Wohnen entwickeln soll. Es wurde eingeschätzt, dass innerhalb der Ortslage hinreichende Möglichkeiten für die beabsichtigte Entwicklung bestehen.

Wohlenhagen bietet mit den attraktiven Gebäuden des ehemaligen Gutshofes und den noch bestehenden Baulücken innerhalb des Ortes günstige Voraussetzungen für den Aufbau vielfältiger und ganzjährig nutzbarer Freizeitangebote, Beherbergungsstätten und

Versorgungseinrichtungen.
Die für die 3. Änderung vorgesehene Fläche befindet sich innerhalb der Ortslage Wohlenhagen westlich der Dorfstraße. Im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung in Wohlenhagen besteht nun die Absicht eine ergänzende straßenbegleitende Bebauung in zwei Reihen für Wohnnutzung mit untergeordneter Feriennutzung zu errichten. Im südlichen Bereich der Fläche für die 3. Änderung ist die Sicherung der Freiflächen zum Erhalt der Sichtbeziehungen zum Gutshaus beabsichtigt.

Der Bereich der 3. Änderung ist im wirksamen Teilflächennutzungsplan als Gemischte Baufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) dargestellt. Eine Bebauung der Flächen ist somit grundsätzliches Ziel der städtebaulichen Entwicklung. Jedoch unter Berücksichtigung der Absicht, Gebäude mit Wohn- und Feriennutzung zu entwickeln, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Ursprünglich war die Absicht, die Zielsetzungen durch Darstellung eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und Grünflächen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB umzusetzen. Nunmehr besteht die Absicht, anstelle des Allgemeinen Wohngebietes ein Sonstiges Sondergebiet für Ferienwohnen und Dauerwohnen zu berücksichtigen.

Damit kann sowohl die Wohn- als auch die Verkehrsfunktion umgesetzt und realisiert werden. Dies ist insbesondere unter Bezug auf die eindeutige Regelung von einer Dauerwohnung und einer Ferienwohnung je Haus umsetzbar.

Im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und die Nutzung von Gebäuden für Dauerwohnen und Ferienwohnen und der Festsetzung der Grünfläche durch die Aufstellung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 13 geschaffen. Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Teilflächennutzungsplanes bezieht sich auf einen Teil des Bereiches der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 13 für Flächen an der Dorfstraße.

Der Teilflächennutzungsplan in der Fassung der 3. Änderung trägt den Erfordernissen an die geplante städtebauliche Entwicklung entsprechend Rechnung. Die im wirksamen Teilflächennutzungsplan ausgewiesene Gemischte Baufläche wird zu Gunsten eines Sonstigen

Sondergebietes für Dauerwohnen und Ferienwohnen und einer Grünflächen umgewandelt. Die Fläche beträgt etwa 0,87 ha insgesamt.

Aufgrund der Lage der Fläche innerhalb der Ortslage und den dargestellten Entwicklungszielen für die Ortslage ist diese Fläche aus gemeindlicher Sicht für die Errichtung von Gebäuden für Wohn- und Feriennutzung geeignet.

Die Gemeinde Zierow wird um Stellungnahme im Verfahren gebeten.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Zierow beschließt zur 3. Änderung des Teilflächennutzungsplanes Ortsteil Wohlenhagen für den Bereich der ehemaligen Gemeinde Groß Walmstorf weder Anregungen noch Bedenken zu äußern.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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