Beschlussvorlage - SV Klütz/05/12/6897

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 110 SchulG M-V können durch die Schulträger Kostenbeiträge für Verbrauchsmaterialien (Gegenstände und Materialien, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet und danach von den Schülerinnen und Schülern verbraucht werden oder ihnen verbleiben) erhoben werden.

Die Kostenregelegung betrifft nicht die vom Schulträger zu leistenden Beschaffung von Grundlernmitteln gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V (Lernmittelfreiheit).

 

Der Höchstbetrag lt. der Verordnung über die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung von Unterrichts- und Lernmitteln (Grenzbetragsverordnung) vom 11. Juli 1996, zuletzt geändert durch die 2. Änderungsverordnung vom 03.07.1997 beträgt 60,00 DM; entspricht 30,68 Euro.

Bei diesen Forderungen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die mahn- und vollstreckbar sind. Es werden Beitragsbescheide versandt, und die Abrechung wird über Personenkonten durchgeführt.

 

In den vergangen Jahren wurde durch die Stadt Klütz ein Betrag in Höhe von 30,00 Euro   von den Eltern gefordert.

Um rechtssichere Beitragsbescheide versenden zu können, ist ein Beschluss der Stadtvertretung erforderlich. Es besteht nun die Möglichkeit, den Höchstbetrag von 30,68 € zu fordern oder einen geringeren Betrag (abgerundet auf 30,00 €) festzusetzen.

 

Dieser Beschluss ist jährlich zu fassen, sofern nicht vorher durch neue Gesetze oder Verordnungen ein anderer Betrag festgelegt werden muss.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt, den Elternbeitrag für Verbrauchsmaterialien an der Regionalen Schule Klütz für das Schuljahr 2012/2013 auf 30,68 Euro festzusetzen. Die beiliegende Aufstellung der Ausgaben für die Verbrauchsmaterialien im Schuljahr 2012/2013 sind wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.

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Finanz. Auswirkung

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Geändert nach aktueller Schülerzahl:

Einnahmen – 228 Schüler x 30,68 € = 6.995,04 €

(228 x 30,00 € = 6.840,00 €)

 

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