Beschlussvorlage - GV Kalkh/05/12/6894

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß den Bestimmungen des § 48 Abs. 2 Pkt. 3 und 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hat eine Gemeinde unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen sowie bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen.

 

Nachtragssatzung und Nachtragsplan werden im Vorbericht erläutert. .

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorlage:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalkhorst beschließt gemäß § 48 Abs. 2 Pkt. 3 und 4 der Kommunalverfassung M-V die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Kalkhorst für das Haushaltsjahr 2012 einschließlich der Anlagen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Werden im Vorbericht erläutert.

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Finanz. Auswirkung

Anlagen:

1. Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Kalkhorst für das Haushaltsjahr 2012

 

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