Beschlussvorlage - GV Bolte/05/12/6779

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom  5. Juli 2011 haben die Parteien die Folgen der Zuordnung der Gemeinde zum Amt im Einzelnen geregelt. Danach hat sich die Gemeinde verpflichtet, für eine Übergangszeit bis zum Ablauf des Jahres 2014 jährlich den Differenzbetrag zwischen der nach § 147 der Kommunalverfassung M-V festgesetzten und der fiktiv nach § 13 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages errechneten Amtsumlage bis zu einem Höchstbetrag von 150.000 Euro für das Jahr 2011 sowie bis zu einem Höchstbetrag von 80.000 Euro für die Jahre 2012 bis 2014 zusätzlich zu dem auf sie entfallenden Teil der festgesetzten Amtsumlage  als Sonderleistung dem Amt zu erstatten.

 

Inzwischen hat sich herausgestellt, dass die gemäß § 147 KV M-V festgesetzte Amtsumlage und die vereinbarten Höchstbeträge nicht ausreichen, um die dem Amt durch die Zuordnung der Gemeinde entstandenen zusätzlichen Kosten auszugleichen. Ursache dafür sind vor allem die unerwartet hohen Kosten der Eingliederung des früheren hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde in den Dienst der Amtsverwaltung.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt den anliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Amt Klützer Winkel und der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen zur Änderung des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Amt Klützer Winkel und der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen zur Regelung der Folgen der Zuordnung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen zum Amt Klützer Winkel vom 5. Juli 2011.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

höhere Sonderumlage für die Gemeinde

 

 

 

 

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