Beschlussvorlage - GV Hokir/05/12/6812

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen hat auf ihrer Sitzung am 04.07.2012 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 für den nordöstlichen Teil der Ortslage Hohen Wieschendorf gefasst.

Die Gemeinde Hohenkirchen beabsichtigt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eine Veränderungssperre über einen Teilbereich des Geltungsbereiches des künftigen Bebauungsplanes Nr. 22 zu erlassen.

Die Straße „Zum Anleger“ wird nicht in den Geltungsbereich integriert, weil für eine öffentliche Verkehrsfläche keine Regelungsbedarf diesbezüglich besteht.

Aufgrund eines vorliegenden Bauantrages, der durch die Gemeindevertretung bereits behandelt wurde, werden die Betriebsgrundstücke des Landwirtschaftsbetriebes, hier die Flurstücke 24/14 und 25/12, nicht in den Geltungsbereich der Veränderungssperre einbezogen.

Im Rahmen des Bauantragsverfahrens sind die benannten Flurstücke Gegenstand einer Vereinigungsbaulast.

Die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung gemäß § 14 Abs. 2 BauGB wurde in der Satzung über die Veränderungssperre explizit geregelt. Es soll hierdurch klargestellt werden, dass Bauvorhaben und Nutzungsänderungen der betroffenen Grundstücke bzw. Teilgrundstücke nicht von vorneherein unmöglich gemacht sind. Es gilt lediglich, die übergeordneten Ziele des Bebauungsplanes nicht zu gefährden.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt folgende Veränderungssperre: 

 

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) sowie aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777), beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen folgende Satzung über eine Veränderungssperre:

 

§ 1 Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen hat in ihrer Sitzung am 04.07.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 für den nordöstlichen Teil der Ortslage Hohen Wieschendorf beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre angeordnet.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Über-sichtsplan, als Bestandteil dieser Satzung, und umfasst nachfolgend aufgeführte Grundstücke der Gemarkung Hohen Wieschendorf, Flur 1:

23/4, 23/5, 23/6, 23/7, 23/8, 23/9, 23/10, 23/11,

24/1, 24/2, 24/7, 24/8, 24/9, 24/10, 24/11, 24/12, 24/13,

25/2, 25/3, 25/4, 25/6, 25/7, 25/8, 25/10, 25/13, 25/15,

26/1, 26/2, 26/4, 26/6.

 

§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

1. a) Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b) keine erheblichen oder wesentlich wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Änderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.

2. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

3. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme

zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Tages der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

II. Das Amt Klützer Winkel wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

 

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Anlagen

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