Beschlussvorlage - GV Bolte/05/12/6413

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach § 1 Schiedsstellengesetz M-V richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis (§1 Abs.3). Per Gesetz ist die Gemeinde zur Erfüllung dieser Selbstverwaltungsaufgabe verpflichtet (§ 2 Abs.3 KV M-V).

Nach § 1 Abs. 1 SchStG M-V können mehrere amtsangehörige Gemeinden gemeinsame Schiedsstellen bilden bzw. können nach § 127 Abs. 4 KV M-V gemeinsam Selbstverwaltungsaufgaben dem Amt übertragen.

Mit diesem Beschluss soll die Bildung und Unterhaltung einer Schiedsstelle als ursprüngliche Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde auf das Amt übertragen werden.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Landes Mecklenburg- Vorpommern (Landes- Schiedsstellengesetz- SchStG M-V ) die Aufgabe im eigenen Wirkungskreis- Errichtung einer Schiedsstelle- auf das Amt Klützer Winkel und dem Amtsvorsteher auf Dauer zu übertragen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

In der Amtsumlage enthalten.

 

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