Beschlussvorlage - GV Bolte/05/12/6615

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die BfB-Fraktion hat am 30. April 2012 diese Anträge zum Normenkontrollverfahren der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen gegen die Verordnung des Innenministeriums M-V vom 04.03.2011 betreffend die Zuordnung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen zum Amt Klützer Winkel gestellt:

 

a)                 Die Gemeindevertretung Ostseebad Boltenhagen beschließt, der Rechtsanwaltskanzlei Born, Pollehn, Menting das Mandat für die Normenkontrollklage gegen die Verordnung des Innenministers vom 04.03.2011 zur Zuordnung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen zum Amt Klützer Winkel zu entziehen.

b)                 Die Gemeindevertretung Ostseebad Boltenhagen beschließt, der Rechtsanwaltskanzlei Gollasch & Partner das Mandat für die Normenkontrollklage auf Feststellung der Nichtigkeit der Verordnung des Innenministers vom 04.03.2011 die Zuordnung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen zum Amt Klützer Winkel betreffend zu übertragen.

 

 

Zum Rechtsstreit bisher:

 

Die von den Rechtsanwälten Ahrendt und Partner, Schwerin, im Auftrag des damaligen Bürgermeisters Claus und der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen am 19. April 2011 beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingereichten Anträge, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung „ die Verordnung zur Aufhebung der Amtsfreiheit der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen und zur Änderung des Amtes Klützer Winkel vom 04.03.2011 vorläufig außer Vollzug zu setzen“, sind vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2011 kostenpflichtig abgelehnt worden.

 

Die Rechtsanwälte Ahrendt und Partner haben daraufhin am 30. Juni 2011 sowohl namens des Olaf Claus als auch namens der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen jeweils in einem Verfahren zur Hauptsache beantragt, „die Verordnung zur Aufhebung der Amtsfreiheit der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen und zur Änderung des Amtes Klützer Winkel vom 04.03.2011 für nichtig zu erklären“.

 

Wegen der Zweifel am Ausgang dieser Verfahren und auf der Grundlage eines Beschlusses des Hauptausschusses der Gemeinde vom 25. August 2011 sind daraufhin die auf Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte Born, Pollehn und Menting, Schwerin, beauftragt worden, die Erfolgsaussichten des durch die Gemeinde eingeleiteten Normenkontrollverfahrens zu prüfen.

 

Herr Rechtsanwalt Pollehn hat mit Schreiben vom 20. Januar 2012 gutachterlich Stellung genommen: Nach Beiziehung sämtlicher Akten vom Oberverwaltungsgericht kommt er nach summarischer Überprüfung der Angelegenheit zu der Auffassung, dass es mehr als zweifelhaft ist, dass das seinerzeit von Herrn Claus im Namen der Gemeinde eingeleitete Normenkontrollverfahren Aussicht auf Erfolg hat – im Wesentlichen wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse.

 

Während ihrer Sitzung am 23. Februar 2012 hat die Gemeindevertretung beschlossen, das Normenkontrollverfahren entgegen der anwaltlichen Empfehlung fortzusetzen. Der Normenkontrollantrag seitens der Gemeinde ist deshalb mit Schriftsatz vom 26. Februar 2012 ausführlich begründet worden. Eine Entscheidung des Gerichtes wird erwartet.

 

Es wird empfohlen, den Antrag der BfB-Fraktion abzulehnen. Die Sache ist im Wesentlichen ausgeschrieben. Neue Argumente sind kaum noch zu erwarten. Es ist angesichts der bevorstehenden Entscheidung des Gerichts davon auszugehen, dass neue Rechtsanwälte überhaupt nicht mehr ausreichend Zeit für eine vertiefte Einarbeitung haben. Ein erneuter Wechsel der anwaltlichen Vertretung macht deshalb in der Sache keinen Sinn, sondern führt zu erheblichen zusätzlichen Kosten.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt, die Einzelanträge der BfB-Fraktion vom 30. April 2012 zum Normenkontrollverfahren der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen gegen die Verordnung des Innenministeriums M-V vom 04.03.2011 betreffend die Zuordnung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen zum Amt Klützer Winkel (Mandatsentzug Rechtsanwaltskanzlei Born – Pollehn – Menting; Mandatsübertragung Gollasch & Partner) abzulehnen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Bei Annahme des Antrages entstehen zusätzliche Kosten in Höhe von mindestens 750,00 Euro

 

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