Beschlussvorlage - GV Hokir/05/12/6583

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Hohenkirchen hat das Aufstellungsverfahren für die 3. Änderung des Teilflächennutzungsplanes für den Ortsteil Wohlenhagen in der ehemaligen Gemeinde Groß Walmstorf durchgeführt. Mit den Entwürfen wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Aufstellungsverfahren beteiligt. Da das Aufstellungsverfahren bereits sehr lange zurückliegt, ist eine erneute Beteiligungsinformation durchzuführen.

In diesem Verfahren sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die neuen Erkenntnisse zu unterrichten. Die Ergebnisse des Aufstellungsverfahrens bzw. der artenschutzrechtlichen Fachprüfung sind zu ergänzen. Im Ergebnis der Auswertung von eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen wird auf die Darstellung eines Allgemeinen Wohngebietes anstelle eines Mischgebietes verzichtet. Es wird ein Sonstiges Sondergebiet für Dauerwohnen und Ferienwohnen ausgewiesen, das die Zielsetzungen der Gemeinde für diesen Bereich in Abstimmung mit dem Vorhabenträger entsprechend wiedergibt.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.              Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen billigt die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung der 3. Änderung des Teilflächennutzungsplanes für den Ortsteil Wohlenhagen im Bereich der ehemaligen Gemeinde Groß Walmstorf für das Beteiligungsverfahren.

2.              Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB inklusive Umweltbericht öffentlich auszulegen.

3.              Es ist darauf hinzuweisen, dass umweltrelevante Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu naturschutzfachlichen, immissionsschutzrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Belangen öffentlich ausgelegt werden. Darüber hinaus wird ein Artenschutzbericht zu Kartierungen der Artenschutzgruppen mit öffentlich ausgelegt.

 

4.              Die seinerzeit angesprochenen Punkte zur Ableitung des anfallenden Oberflächenwasser und zur Privatstraße werden im Bebauungsplanverfahren geregelt.

 

5.              Die Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist gemäß  § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

6.              In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 3. Änderung des Teilflächennutzungsplanes nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde Hohenkirchen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Teilflächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

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Anlagen

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