Beschlussvorlage - SV Klütz/05/12/6501

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit dem 01.01.2012 wurde in den Gemeinden des Amtes Klützer Winkel gem. kommunal Doppik Einführungsgesetz (Kom Doppik EG MV) vom 14.12.2007 das Haushalts- und Rechnungswesen auf die doppelte Buchführung für Gemeinden (Doppik) umgestellt.

Die Eröffnungsbilanz wird erstmalig einen vollständigen Überblick über das Vermögen und die Schulden der Stadt Klütz geben. Voraussetzung für die Aufstellung der  Eröffnungsbilanz ist  Bewertung des erfassten Vermögens unter der Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.

Grundsätzlich werden die nachgewiesenen Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) als Bewertungsgrundlage herangezogen. Oftmals sind diese jedoch nicht mehr genau ermittelbar oder der zeitliche Aufwand zur Ermittlung ist nicht gerechtfertigt.

Bei abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens mit AHK bis 410 Euro ohne Umsatzsteuer (Netto) handelt es sich um sogenannte geringwertige Vermögensgegenstände.

Unter Beachtung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung ist die Möglichkeit der Anwendung der oben bezeichneten Vereinfachungsregelung gegeben. Es besteht hier folgende  Alternative bei der Erfassung geringwertiger beweglicher Vermögensgegenstände in der Eröffnungsbilanz (AHK bis 5.000 Euro)

-          Anschaffungs- und Herstellungskosten bis 410 Euro = kein Ansatz in der Eröffnungsbilanz

-          Anschaffungs- und Herstellungskosten 410 Euro bis 5.000 Euro = Ansatz mit dem Erinnerungswert von 1Euro je Vermögensgegenstand. Der Erinnerungswert gilt sowohl als Anschaffungs –oder Herstellungskosten als auch als Restbuchwert.

Stichtag für die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist der 31.12.2007. Angeschaffte oder hergestellte Vermögensgegenstände ab dem Haushaltsjahr 2008 müssen mit den AHK bewertet werden. Die Wertgrenze für eine Vollabschreibung richtet sich insofern nach § 34 Abs.5 GemHVO-Doppik (410 Euro Netto).

 

 

 Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt die Berücksichtigung und Anwendung der Vereinfachungsregelung mit einer Wertgrenze bis 5.000 Euro entsprechend der ausgewiesenen Alternative für die Erfassung geringwertiger beweglicher Vermögensgegenstände in der Eröffnungsbilanz.

 

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Beschlussvorschlag

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine-

 

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