Beschlussvorlage - SV Klütz/05/12/6498

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Klütz hat das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 29 für das Gebiet „Am Klützer Bach“ in Klütz mit der frühzeitigen Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen werden für das weitere Beteiligungsverfahren ausgewertet. Es ergeben sich:

-          zu berücksichtigenden Anregungen,

-          teilweise zu berücksichtigenden Anregungen,

-          nicht zu berücksichtigenden Anregungen.

Die Planunterlagen werden entsprechend für das weitere Planverfahren vorbereitet. Auf Grundlage der Auswertung der Stellungnahmen werden die Entwürfe für das weitere Beteiligungsverfahren bestimmt. Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung inklusive Umweltbericht werden für die Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach § 4 Abs. 2 BauGB genutzt.

Der wesentliche Unterschied bei den Planungsüberlegungen besteht darin, dass die Allgemeinen Wohngebiete zugunsten eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO für Dauerwohnen und Ferienwohnen geändert werden. Es verbleibt lediglich ein Allgemeines Wohngebiete südlich am Thurow. Sämtliche Belange der Ver- und Entsorgung werden so geregelt, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet ist. Für die Eingriffe innerhalb des Bebauungsplangebietes werden externe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gesichert.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Klütz behandelt die zum Vorentwurf eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB). Auf der Grundlage des Beteiligungsverfahrens ergeben sich Stellungnahmen und Anregungen, die

-          zu berücksichtigen sind,

-          teilweise zu berücksichtigen sind,

-          nicht zu berücksichtigen sind.

Im Ergebnis der Auswertung der Stellungnahmen und Anregungen werden die Planunterlagen entsprechend angepasst.

  1. Die Entwürfe der Planzeichnung, des Textes (Teil B) sowie die Örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und der Begründung inklusive Umweltbericht werden gebilligt und für das weitere Beteiligungsverfahren bestimmt.
  2. Die Entwürfe der Planzeichnung, des Textes (Teil B) sowie die Örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und der Begründung inklusive Umweltbericht sowie die nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
  3. Die Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.
  4. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist anzugeben, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Stadt Klütz deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
  5. Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
  6. Die Planung ist mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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Anlagen

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