Beschlussvorlage - SV Klütz/05/12/6285

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gem. Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts haben die Gemeinden ab dem Haushaltsjahr 2012 ihre Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung (Doppik) zu führen. Rechtsgrundlage bildet neben dem Reformgesetz insbesondere auch die Gemeindehaushaltsverordnung Doppik (GemHVO - Doppik).

Die GemHVO - Doppik ist mit einigen unbestimmten Rechtsbegriffen versehen, die der Auslegung bedürfen und von den Stadt-/Gemeindevertretungen zu beschließen sind. Die konkrete Festsetzung liegt im Ermessen der Stadt/ Gemeinde, jedoch darf sie nicht willkürlich handeln und unterliegt in ihren Festsetzungen der Kommunalaufsicht im Rahmen der Rechtskontrolle.

In Vorbereitung für die Aufstellung des doppischen Haushaltsplanes sind Wertgrenzen für die Erläuterungspflicht von bestimmten Ansätzen innerhalb der einzelnen Teilhaushalte festzulegen sowie Erheblichkeits- und Geringfügigkeitsgrenzen für die Veranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu bestimmen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt die Wertgrenzen für die Aufstellung des ersten doppischen Haushaltsplanes für das Jahr 2012 sowie nachfolgende Haushaltsjahre gemäß der Anlage 1.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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Anlagen

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