Beschlussvorlage - SV Klütz/05/11/6199

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Hohenkirchen hat den Beschluss über die Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplanes im Zusammenhang mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 17 gefasst. Die Vorentwürfe wurden für das Beteiligungsverfahren gebilligt.  Die Planung ist mit den Nachbargemeinden abzustimmen.

Die Stadt Klütz wird um Stellungnahme gebeten:

Planungsabsichten

Die Sonne, die größte Energiequelle der Erde, bildet langfristig ein hohes Potenzial für den Klimaschutz und die Energieressourcenschonung. Bedarfsorientierte Photovoltaikanlagen, die sich ohne zusätzlichen Flächenverbrauch auf bereits versiegelten Standorten wie zum Beispiel stillgelegten Abfalldeponien, Industrie- bzw. Gewerbebrachen sowie ehemaligen Militärliegenschaften installieren lassen, zählen insbesondere zu den primär infrage kommenden Alternativen zur nachhaltigen Nutzung von Konversionsflächen.

Zielsetzung mit der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Hohenkirchen ist es, planungsrechtliche Voraussetzungen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf einer ehemals wirtschaftlich genutzten Konversionsfläche in der Ortslage Gramkow zu schaffen.

Die ursprüngliche Absicht, eine Nachnutzung durch mischgebietstypische Nutzungen und Wohnen zu realisieren, wird zugunsten der Nutzung von regenerativer Energie zurückgestellt.

Die Gemeinde gibt als wesentlichen Grund für die Planaufstellung an, dass Voraussetzungen auf einer Konversionsfläche für eine regenerative Energiegewinnung geschaffen werden können. Somit können andere Flächen, die landwirtschaftlich oder naturräumlich genutzt sind, geschont werden. Unter dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wird die Planung entsprechend aufgestellt und begründet. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird diese Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt, um planungsrechtliche Voraussetzungen auf der vorbereitenden Bauleitplanungsebene zu schaffen. Die Rechtsgrundlage gibt § 8 Abs. 3 BauGB.

 

Nach § 8 Abs. 3 BauGB ist folgendes für die Planung zu beachten:

„Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder auch Aufhebung eines Bebauungsplanes kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt sein wird.“

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hohenkirchen im Zusammenhang mit der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Hohenkirchen für den Bereich der Kreuzung der Landesstraße mit der Kreisstraße Richtung Gramkow weder Anregungen noch Bedenken zu äußern.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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