Beschlussvorlage - AA Amt/05/12/6344

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Herr Dieter Fischer hat am 27.01.2012 schriftlich einen Antrag auf Entlassung aus seinem Ehrenbeamtenverhältnis als Amtsvorsteher des Amtes Klützer Winkel mit sofortiger Wirkung gestellt.

 

Für ein Rücktrittsersuchen kommt § 23 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 31 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG M-V) zur Anwendung. Die Vorschriften des BeamtStG und des LBG M-V sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LBG M-V für Ehrenbeamte mit Maßgaben anwendbar.

Daraus ableitend ist mit einer Entlassung auf Verlangen des Ehrenbeamten wie folgt zu verfahren: Ehrenbeamte sind zu entlassen, wenn sie die Entlassung in schriftlicher Form verlangen. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitraum auszusprechen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Entlassung solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat; dabei darf ein Zeitraum von 3 Monaten nicht überschritten werden.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss des Amtes Klützer Winkel entlässt Herrn Dieter Fischer auf sein Verlangen mit sofortiger Wirkung aus seinem Ehrenbeamtenverhältnis als Amtsvorsteher des Amtes Klützer Winkel.

Herrn Fischer ist eine Entlassungsverfügung zu übergeben. Das Aussetzung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO ist anzuordnen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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