Beschlussvorlage - GV Bolte/05/11/6265

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 19.12.2011 beantragt die Fraktion Bürgerforum Boltenhagen, auf die nächste Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen folgenden Antrag zu behandeln:

 

„Die Fraktion Bürgerforum Boltenhagen beantragt Neuwahlen aus besonderem Anlass zur Gemeindevertretung des Ostseebades Boltenhagen bis zur nächsten Kommunalwahl 2014. Die Gemeindevertretung fordert die oberste Rechtsaufsichtsbehörde daher auf, die Gemeindevertretung des Ostseebades Boltenhagen aufzulösen, einen Beauftragten für den Zeitraum bis zur Neuwahl zu bestellen und Neuwahlen aus besonderem Anlass anzuordnen.“

 

Nach § 84 Satz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) kann die oberste Rechtsaufsichtsbehörde eine Gemeindevertretung auflösen, wenn deren Beschlussfähigkeit dauerhaft nur nach § 30 Abs. 3 KV M-V hergestellt werden kann.

 

§ 30 Abs. 3 KV M-V beschreibt folgendes Verfahren:

Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung zurückgestellt worden, so ist die Gemeindevertretung in einer nachfolgenden Sitzung für diese Angelegenheit beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind und bei der Ladung auf diese Vorschrift hingewiesen wurde. Sind weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend, entscheidet der Bürgermeister mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

 

Die in § 84 i.V.m. § 30 KV M-V beschriebene Situation liegt in der Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen nicht vor.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt, …. (Antragsannahme oder -ablehnung).

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

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