Beschlussvorlage - GV Bolte/05/11/6138

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 110 SchulG M-V können durch die Schulträger Kostenbeiträge für Verbrauchsmaterialien (Gegenstände und Materialien, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet und danach von den Schülerinnen und Schülern verbraucht werden oder ihnen verbleiben) erhoben werden.

Die Kostenregelegung betrifft nicht die vom Schulträger zu leistenden Beschaffung von Grundlernmitteln gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V (Lernmittelfreiheit).

 

Der Höchstbetrag lt. der Verordnung über die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung von Unterrichts- und Lernmitteln (Grenzbetragsverordnung) vom 11. Juli 1996, zuletzt geändert durch die 2. Änderungsverordnung vom 03.07.1997 beträgt 60,00 DM; entspricht 30,68 Euro.

Bei diesen Forderungen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die mahn- und vollstreckbar sind. Es werden Beitragsbescheide versandt, und die Abrechung wird über Personenkonten durchgeführt.

 

In den vergangen Jahren wurde durch die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen der Höchstbetrag lt. Grenzbetragsverordnung von 30,68 €  von den Eltern gefordert.

Die Schulkonferenz der Grundschule Ostseebad Boltenhagen hat auf ihrer Sitzung am 11.10.2010 beschlossen, dass dieser Betrag auch weiterhin bestehen bleiben soll.

 

Um rechtssichere Beitragsbescheide versenden zu können, ist ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich.

Es besteht nun die Möglichkeit, weiterhin den Höchstbetrag von 30.68 € zu fordern, oder einen geringeren Betrag festzusetzen.

 

Außerdem sollte beschlossen werden, dass dieser Betrag auch für kommende Schuljahre bestehen bleibt, sofern nicht durch neue Gesetze oder Verordnungen ein anderer Betrag festgelegt werden muss.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt, den Elternbeitrag für Verbrauchsmaterialien an der Grundschule Ostseebad Boltenhagen für das Schuljahr 2011/2012 auf 30,68 Euro festzusetzen.

Dieser Betrag gilt auch für kommende Schuljahre, sofern nicht durch neue Gesetze bzw. Verordnungen ein anderer Betrag festgesetzt werden muss.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Einnahmen – z. Zt. 138 Schüler x 30,68 € = 4.233,84 €

 

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