Beschlussvorlage - SV Klütz/05/11/6004

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Ab dem 01.01.2012 ist in den Gemeinden des Amtes Klützer Winkel gem. kommunal Doppik Einführungsgesetz (Kom Doppik EG MV) vom 14.12.2007 das Haushalts- und Rechnungswesen auf die doppelte Buchführung für Gemeinden (Doppik) umzustellen.

Der Haushaltsplan als Teil der Haushaltssatzung wird zukünftig neu gegliedert. Der bisherige kamerale Haushaltsplan wird mit der Einführung der Doppik abgelöst von einem Haushaltsplan, der produktorientiert aufzustellen ist. D.h. der Haushaltsplan wird nicht mehr in Unterabschnitte gegliedert. Grundlage sind stattdessen die Produkte einer Gemeinde.

Dazu hat das Innenministerium M-V einen Produktrahmenplan erstellt und als Verwaltungsvorschrift zur Handlungsgrundlage gemacht.

 

Produkte

Eine Legaldefinition für Produkte existiert nicht. Grundsätzlich können sie als Ergebnisse eines Verwaltungshandelns gekennzeichnet werden, welches für Dritte (Bürger, Unternehmen oder andere Organisationseinheiten) erbracht wird.

 

Bei der Produktbildung wurde darauf geachtet, dass die Anzahl der Produkte nicht zu groß wird, da sich mit steigender Zahl der Aufwand bei der Haushaltsplanung und –ausführung erhöht. Die Produktbildung erfolgte nach der Prämisse: „So wenig Produkte wie möglich, aber so viele wie nötig“.

 

Teilhaushalte

Die Bildung von Teilhaushalten (kurz THH) richtet sich nach § 4 GemHVO-Doppik. Entsprechend Abs. 2 erfolgt die Gliederung der THH produktorientiert auf der Grundlage des vom Innenministerium als Verwaltungsvorschrift bekannt gegebenen Produktrahmenplanes funktional oder nach der örtlichen Organisation institutionell.

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Grundsätzlich wird empfohlen, nicht zu viele THH zu bilden. Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 4 Abs. 4 GemHVO-Doppik zumindest die Produktgruppe 611 zwingend einen eigenen THH bildet.

 

Die THH stellen jeweils eine Bewirtschaftungseinheit dar. Die Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines THH sind dabei gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Gleiches gilt für die Ansätze für Auszahlungen. Durch Haushaltsvermerk kann der Grundsatz der Deckungsfähigkeit eingeschränkt werden.

 

Gemäß § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik sind in jedem THH die wesentlichen Produkte zu benennen, zu beschreiben und gesondert im THH zu zeigen.

Kriterium für die Benennung von wesentlichen Produkten ist die Festlegung von Schwerpunkten für die Entwicklung der Gemeinde.

 

Nach dem o.g. Produktrahmenplan hat die Verwaltung den beigefügten Produktplan sowie die Teilhaushalte mit den wesentlichen Produkten für die Stadt Klütz ausgefertigt.

Dieser Produktplan wird zukünftig Grundlage der doppischen Haushaltsführung.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt dem von der Verwaltung vorgelegten Produktplan sowie der Bildung von Teilhaushalten nach der örtlichen Organisation wie in der Anlage dargestellt, für die Haushaltsführung ab dem 01.01.2012 zuzustimmen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

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Anlagen

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