Beschlussvorlage - GV Hokir/05/11/5960

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Hohenkirchen hat die Stellungnahmen zum Beteiligungsverfahren erhalten. Die Stellungnahmen werden ausgewertet. Im Ergebnis der Auswertung der Stellungnahmen ergeben sich:

-          zu berücksichtigende,

-          teilweise zu berücksichtigende,

-          nicht zu berücksichtigende Stellungnahmen.

Auf der Grundlage des Abwägungsbeschlusses zum Vorentwurf ist der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen und die Unterlagen sind öffentlich auszulegen.

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen fasst den Abwägungsbeschluss zum Vorentwurf. Stellungnahmen der Öffentlichkeit wurden nicht abgegeben. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden behandelt mit folgendem Ergebnis. Es ergeben sich:

-zu berücksichtigende,

-teilweise zu berücksichtigende,

-nicht zu berücksichtigende Stellungnahmen.

  1. Auf der Grundlage der Behandlung der Stellungnahmen wird der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst.
  2. Die Unterlagen sind für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu verwenden. Die Planzeichnung, der Text Teil B, die Begründung inklusive Umweltbericht sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.
  3. Die Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist gemäß  § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
  4. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde Hohenkirchen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
  5. Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird mitgeteilt, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...