Beschlussvorlage - GV Bolte/05/11/5951

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Für die Vorbereitung und Durchführung dieser Wahl in besonderen Fällen (Wahl nach § 44) findet § 45 LKWG M-V Anwendung.

Danach ist:

  • die Notwendigkeit der Neuwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters durch die Wahlleitung (Wahlleiter) festzustellen, vgl. § 45 Abs. 1 LKWG M-V;
  • der Tag der Wahl durch die Vertretung der Gemeinde zu bestimmen und durch die Wahlleitung öffentlich bekannt zu machen, vgl. § 45 Abs. 2 LKWG M-V,
  • die Bürgermeisterwahl spätestens fünf Monate nach Feststellung der Notwendigkeit dieser Wahl durchzuführen, vgl. § 45 Abs. 3 Satz 3 LKWG M-V.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Gemäß §§ 44 Abs. 10 und 45 LKWG M-V ist die Neuwahl des Bürgermeisters während der Wahlperiode durchzuführen „Wenn eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister oder eine Ländrätin oder ein Landrat vorzeitig aus dem Amt ausscheidet. Eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ein ehrenamtlicher Bürgermeister wird für den Rest der Wahlperiode gewählt.“

Auf der Grundlage des § 57 II i.V.m. § 6 II Kommunalwahlgesetz für das Land M-V wird der Termin der Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen auf Sonntag, den 27.11.2011 festgesetzt. Eine eventuell notwendige Stichwahl findet am 11.12.2011 statt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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