Beschlussvorlage - GV Hokir/05/10/5490
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Gemeinde Hohenkirchen über den Bebauungsplan Nr. 6 der ehemaligen Gemeinde Groß Walmstorf
Hier: Beschluss zur weiteren Vorgehensweise nach Abwägungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB II Bau- und Ordnungswesen
- Bearbeiter:
- Carola Mertins
- Verfasser/Antragsteller:
- Schultz, Maria
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Gestoppt
|
|
Bauausschuss der Gemeinde Hohenkirchen
|
Vorberatung
|
|
|
|
26.08.2010
| |||
|
●
Gestoppt
|
|
Gemeindevertretung Hohenkirchen
|
Entscheidung
|
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeinde Hohenkirchen hat den Bebauungsplan Nr. 6 aufgestellt bzw. das Aufstellungsverfahren begonnen, um planungsrechtliche Voraussetzungen für die Neubebauung einer Ferienwohnanlage zu schaffen. Gegenstand des Planes war eine zweizeilige Bebauung. Da der Erschließungsvertrag nicht abgeschlossen werden konnte, wurde das Planverfahren nicht bis zum Ende durchgeführt.
Die Gemeinde hat nun einen neuerlichen Antrag seitens des Vorhabenträgers erhalten.
Der Vorhabenträger hat die Flächen von dem vorherigen Eigentümer übernommen. Der Vorhabenträger beabsichtigt eine zweizeilige Bebauung. In dem Antrag des Vorhabenträgers wird auch Bezug genommen auf die noch klärende Straßenverkehrsfläche.
Der Bauausschuss hatte sich bereits auf einer Sitzung am 20.05.2010 mit dieser Problematik beschäftigt und eher auf eine einzeilige Bebauung orientiert.
Um eine klare Beschlusslage zu erreichen, wird der Tagesordnungspunkt deshalb für die Diskussion vorbereitet.
Als Anlage gelten der Antrag des Vorhabenträgers und der ursprüngliche Planungsstand zum B-Plan Nr. 6.2.
Am 11.05.2010 hatte sich die Gemeinde Hohenkirchen damit schon mal beschäftigt.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen fasst den Beschluss über die Zielsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 für den Bereich in Wohlenhagen dahingehend, dass nur eine einzeilige Bebauung gewünscht ist. Die Gemeinde begründet aus städtebaulichen Erwägungen und aus den Erfordernissen zur Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers. Das anfallende Oberflächenwasser ist bei einer einzeiligen Bebauung geringer. Aus städtebaulichen Erwägungen ist eine straßenbegleitende Bebauung vorherrschend. Unter diesen Gesichtspunkten kann der Vorhabenträger die weitere Fortführung des Aufstellungsverfahrens in Angriff nehmen.
2. Da geraume Zeit vergangen ist, ist eine erneute Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange erforderlich.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
427,9 kB
|
