Beschlussvorlage - GV Hokir/05/10/5376

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Stadt Klütz hatte seinerzeit für den Anleger an der Wohlenberger Wiek die Satzung über den B-Plan Nr. 11 aufgestellt. Der Bebauungsplan wurde genehmigt.

Der B-Plan ließ die Herrichtung eines Molenbauwerkes nicht zu. Unter dem damaligen Planungsansatz eine Marina herzustellen, wurde die planungsrechtliche Vorbereitung eines Molenbauwerkes als erforderlich angesehen und im Rahmen der Aufstellung der Satzung über die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Stadt Klütz untersucht. Die mit der Satzung über die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 11 vorgesehenen Ziele entsprachen dem dargestellten Nutzungskonzept. Die Rechtskraft des Bebauungsplanes wurden entsprechend hergestellt.

Die Wohlenberger Wiek wird als ein Bereich mit hoher Entwicklungsfähigkeit für den Wassertourismus eingestuft.

Ebenso ist in der Tourismuskonzeption 2010 des Landes M-V der Wassertourismus als einer der strategischen Hauptmärkte im Tourismus festgelegt.

Die Stadt Klütz hat als Träger der Planungshoheit die Herrichtung einer Marina zur Festigung der Infrastruktur im Küstenbereich, der der Stadt Klütz zugehörig ist, überprüft. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Parameter ließ sich bisher kein Vorhabenträger für die Umsetzung der Planungsziele der Stadt Klütz zur Errichtung einer Marina gewinnen.

Deshalb hat sich die Stadt Klütz des Antrages eines Vorhabenträgers angenommen und beabsichtigt die Schaffung planungsrechtl. Voraussetzungen für die Errichtung eines maritimen Feriengebietes auf dem Anleger. Die attraktive Lage des Anlegers soll genutzt werden, um auf diesem ein Beherbergungsangebot in Ferienhäusern innerhalb des maritimen Feriengebietes zu entwickeln. Damit ändern sich die grundsätzlichen Ziele. Von der Errichtung einer Marina wird abgesehen. Ein Molenbauwerk wird für die Umsetzung des Ziels der Bebauung auf dem Anleger nicht mehr als erforderlich angesehen. Zur Anpassung der Planungsziele wird die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.

Die Gemeinde kann Anregungen und Bedenken geltend machen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenkirchen beschließt zur Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 der Stadt Klütz für den Anleger Wohlenberger Wiek weder Anregungen noch Bedenken zu äußern.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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