Beschlussvorlage - GV Moor/04/06/3228

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinde Moor-Rolofshagen beabsichtigt auf Antrag von Interessenten die Aufstellung einer Außenbereichssatzung. Die Gemeinde hat sich mit den zuständigen Behörden und Stellen über die Möglichkeiten zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung verständigt. Es wurde Einigung darüber erzielt, dass für den Ortsteil Kussow durchaus die Aufstellung einer Außenbereichssatzung gerechtfertigt ist. Innerhalb der Außenbereichssatzung sollen die bereits überbauten Flächen und diejenigen Flächen, für die eine neue bzw. ergänzende Bebauung planungsrechtlich gerechtfertigt geregelt werden kann, festgesetzt werden. Es werden drei Flächen gekennzeichnet, auf denen grundsätzlich mit einer Neu- bzw. ergänzenden Bebauung zu rechnen ist. Auf den Teilflächen 1 und 2 ist nur jeweils ein Wohngebäude zulässig. Auf der Teilfläche 3 sind maximal zwei Gebäude zulässig. Maßstab für den Grad der Neubebauung ist der von baulichen Anlagen überdeckte Bereich, bisher überdeckte Bereich. Für den Teilbereich 1 geht es aus städtebaulicher Sicht um eine begründete Neubebauung.

Darüber hinaus werden Flächen des Steinzeitdorfes gekennzeichnet, auf denen Freianlagen mit Nebengebäuden zulässig sind.

Auf den noch verbleibenden Flächen darf keine Bebauung mit Hauptnutzungen erfolgen. Es handelt sich um sonstige Flächen, die z. B. für Landwirtschaft, Garten oder Straßen genutzt werden können.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.       Die Gemeindevertretung der Gemeinde Moor-Rolofshagen fasst den Beschluss über die Aufstellung der Außenbereichssatzung.

In die Außenbereichssatzung wird die gesamte Ortslage von Kussow einbezogen. Die Bereichsgrenzen sind der Anlage zu entnehmen.

 

2.       Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

3.       Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Bürger sind am Aufstellungsverfahren zu beteiligen. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Moor Rolofshagen billigt die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung.

 

4.       Die Behörden sind analog § 4 Abs. 2 BauGB am Aufstellungsverfahren zu beteiligen.

 

5.       Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB am Aufstellungsverfahren zu beteiligen.

 

6.       Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich. Das Vorhaben ist umweltverträglich.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine, Kosten werden von den begünstigten Grundstückseigentümern über städtebauliche Verträge übernommen

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