Beschlussvorlage - BV/02/26/063

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

In der Verwaltungsvereinbarung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung des MV-Plans 2035 ist die Umsetzung des Sondervermögens des Bundes für Infrastruktur und Klimaneutralität geregelt.

 

Alle Kommunen im Land sollen an diesen Mitteln partizipieren.

 

Es werden 36,2 Mio. Euro über einen 50.000-Euro-Sockelbetrag für jede Kommune im Land zur Verfügung gestellt (724 Kommunen a`  50.000 Euro).

 

Weitere 781,2 Mio. Euro werden in Form von Investitionsbudgets für abgegrenzte Schwerpunkte zur Verfügung gestellt.

 

50.000-Euro-Sockelbetrag

Das Land stellt somit allen Kommunen - unabhängig von ihrer Größe und Einwohnerzahl - einen zweckgebundenen Betrag in Höhe von 50.000 Euro zur Verfügung.

Jede Gemeindevertretung soll über das Sondervermögen mitbeschließen.

 

grundsätzliche Bedingungen der Mittelverwendung:

  •       Der Sockelbetrag ist nur für Sachinvestitionen zu verwenden, die der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen.
  •       Jede Maßnahme muss einen Umfang von mindestens 50.000 Euro aufweisen und darf nicht vor dem 01.01.2025 begonnen worden sein.
  •       Die Maßnahmen müssen bis zum 31.12.2042 abgeschlossen und abgenommen sein.

 

 

Förderquote

Der Eigenanteil der Kommune beträgt mindestens 25 %, d.h. die Förderquote beträgt maximal 75 %.

Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.

 

 

Was ist förderfähig?

  •       Baumaßnahmen
  •       Erwerb beweglicher Sachen (wenn keine sächlichen Verwaltungsausgaben)
  •       Erwerb unbeweglicher Sachen
  •       notwendige Begleit- und Folgemaßnahmen der geförderten Maßnahme, z.B. Planungsleistungen
  •       mit anderen Förderprogrammen kombinierbar, sofern diese es zulassen
  •       Instandsetzungen (wertsteigernde Maßnahmen)

 

Beispiele:  - Errichtung Spielplätze
  - Garagen für kommunale Fahrzeuge
    - Sanierung Jugendklub
            - anteilige Finanzierung eines Feuerwehrfahrzeuges
      - Verringerung des Eigenanteils bei anderen Fördermaßnahmen, soweit es
     kombinierbar ist
                   !!!!!! Kombinierbarkeit mit den Investitionsbudgets des MV-Plan 2035 liegt vor

 

Was ist NICHT förderfähig?

  •       Maßnahmen < 50.000 Euro
  •       Ausgaben der Verwaltung
  •       Personalausgaben
  •       Instandhaltungen (werterhaltende Maßnahme)

 

 

Verfahren

 

  Landkreis erlässt Bescheid zur Mittelbereitstellung über 50.000 Euro mit
 aufschiebender Bedingung (Benennung der Maßnahme gegenüber dem Landkreis)

       

  Kommune plant Maßnahme und meldet diese zum Landkreis

      

Kommune setzt Maßnahme um und ruft Mittel beim Landkreis ab

 

 

Der Fördermittelbescheid über 50.000 Euro liegt vor und befindet sich in Anlage.

 

Die Stadtvertretung muss nun über die Mittelverwendung beschließen und Projekte gegenüber dem Landkreis benennen.

 

Die Mittel können auf mehrere Projekte aufgeteilt werden, aber jedes einzelne Projekt muss über 50.000 Euro liegen.

Über den Mitteleinsatz entscheidet allein die Stadtvertretung.

 

Eine Frist zur Benennung des oder der zu fördernden Projekte/s gegenüber dem Landkreis ist nicht vorgegeben (kein „Windhundrennen“). Jede Kommune erhält diese 50.000 Euro.

 

Der Landkreis prüft lediglich, ob es sich um ein förderfähiges Projekt handelt. Für die Prüfung hat der Landkreis einen Monat nach Eingang der Benennung Zeit.  

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt, den 50.000-Euro-Sockelbetrag für folgende Maßnahme zu verwenden:

 

 

      ………………………………………………………………………….

 

Das Projekt wird dem Zuwendungsgeber - hier: Der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg – mitgeteilt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

kann noch nicht beziffert werden

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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