Beschlussvorlage - BV/12/26/068

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Von der damaligen Erhebung der Straßenausbaubeiträge aus dem Jahre 2012 der Ostseeallee, werden aktuell sieben offene Klageverfahren bestritten. Grundlage der Veranlagung war die Straßenbaubeitragssatzung (SBS) 2006 der Gemeinde. Im Rahmen eines Eilverfahrens hatte das Oberverwaltungsgericht die in der Satzung vorgesehene Tiefenbegrenzung von 50 m gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 beanstandet, da der Gemeindevertretung bei der Beschlussfassung über die SBS 2006 keine Dokumentation der tatsächlichen Bebauungstiefe vorlag. Daraufhin ist die SBS 2006 im Jahr 2020 rückwirkend mit einer anderen Tiefenbegrenzungsregelung, die anscheinend einer Musterformulierung des Städte- und Gemeindetages entsprach, versehen worden. Diese hatte das Oberverwaltungsgericht in einem weiteren Eilverfahren als zu unbestimmt beanstandet. Daraufhin erfolgte eine Dokumentation der tatsächlichen Bebauungstiefen und eine weitere rückwirkende Änderung der SBS 2006 im Jahr 2022 zurück zu einer (zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dokumentieren) Tiefenbegrenzung von 50 m.

 

Im Rahmen der Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Auffassung vertreten, dass die Satzungsgrundlagen (SBS 2006 in Gestalt der 2. Änderungssatzung) an einem Bekanntmachungsmangel leiden, da eine Bekanntmachung der Ursprungssatzung 2006 nicht (mehr) nachvollziehbar sei und eine klare Nachverfolgung der jeweiligen Änderungen nicht möglich sei. Insgesamt seien die aktuell gültigen Satzungsgrundlagen nicht einfach aufzufinden. Allein aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht den anhängigen Klagen gegen die Beitragsbescheide stattgegeben und die Bescheide aufgehoben. Insgesamt stehen in 7 Verfahren Straßenbaubeiträge in Höhe von ca. 230.000 € im Raum.

 

Um Bekanntmachungsmängel auszuschließen, sollte die SBS 2006 erneut vollständig mit der Tiefenbegrenzungsregelung von 50 m (§ 5 Abs. 2 Nr. 3) beschlossen und rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft gesetzt werden und für Veranlagungen gelten, deren sachliche Beitragspflicht bis zum Inkrafttreten der SBS 2015 bis Einschließlich 18.01.2016 vorlag. Gleichzeitig sollten sämtliche Vorgängersatzungen außer Kraft gesetzt werden (vgl. insgesamt § 11).

 

Die zu beschließende SBS 2006 sowie die Dokumentation der tatsächlichen Bebauungstiefe, die auch bereits der Beschlussfassung über die damalige 2. Änderungssatzung 2022 zugrunde lag, sind dieser Beschlussvorlage als Anlagen beigefügt.

 

Die Gemeinde hat durch den Rechtsanwalt gegen die 7 Urteile des Verwaltungsgerichts einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Die Begründungsfrist läuft in den ersten Verfahren bis zum 10.06.2026 (diese Frist kann nicht verlängert werden). Damit die Berufung zugelassen wird, müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufgezeigt werden. Das kann gelingen, wenn die Satzung (SBS 2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung 2023, Anlage 3) erneut von der Gemeindevertretung beschlossen und korrekt bekannt gemacht wird. Auch Änderungen der Sach- oder Rechtslage nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung können im Berufungszulassungsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie rechtzeitig erfolgen oder sicher feststehen.

 

Ziel ist es, den Bekanntmachungsmangel, den das Verwaltungsgericht als alleiniges Kriterium für die Aufhebung der Bescheide herangezogen hat, zu heilen und vor dem Oberverwaltungsgericht in eine sachliche Prüfung einzutreten.

 

Vorschlag des beauftragten Rechtsanwalts:

Um mögliche formale Fehler auszuschließen, soll die Gemeindevertretung:

1. Die SBS 2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung 2023 (Anlage 3) erneut beschließen, und zwar rückwirkend zum 01.01.2007.

2. Dabei ist sicherzustellen, dass:

  • die Bekanntmachung sorgfältig dokumentiert wird,
  • die Satzung im Internet veröffentlicht wird.

3. Einen klaren Geltungszeitraum der 2. Änderungssatzung (Anlage 3) festlegen: vom 01.01.2007 bis zum 18.01.2016 (ab dem 19.01.2016 gilt bereits eine neue Satzung).

4. Die alte Satzung (vom 01.12.2006 einschließlich Änderungen, Anlage 1-3) formell aufheben, um Klarheit zu schaffen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt die Satzung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 01.12.2006 in der anliegenden Form.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die ordnungsgemäße Bekanntmachung sicherzustellen und zu dokumentieren. 

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Anlagen

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