Beschlussvorlage - BV/02/26/051

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 Mit dem Beschlussfassung vom 16.06.2025 wurden durch die Stadtvertretung folgende Hebesätze für die Stadt Klütz festgelegt.

 

Grundsteuer A              430 %

 Grundsteuer B              350 %

 Gewerbesteuer    385 %

 

Die Solleinnahmen aus den beschlossenen Hebesätzen reichen in 2026 noch aus, um die Solleinnahmen der Durchschnittshebesätze + 20 Hebesatzpunkte und die Nivelierungshebesätze zu erreichen. Durch die aktuellen beschlossenen Realsteuerhebesätze der Stadt Klütz werden 1.193.561,33 € generiert und liegen mit 69.436,05 € über den berechneten Solleinnahmen der Durchschnittshebesätze + 20 %.

 

Um nach § 27 FAG M-V in 2027 Mindestzuweisungen oder Sonderzuweisungen sowie Ergänzungszuweisungen erhalten zu können, haben Gemeinden (Kommunen) aufgrund der durch die Grundsteuerreform geänderten Bemessungsgrundlage die Hebesätze für die Grundsteuer so festzusetzten, dass im Haushaltsjahr 2026 Einzahlungen für die Grundsteuer mindestens in der Höhe erzielt werden, die im Haushaltsjahr 2024 durch die 20 Hebesatzpunkte über den jeweiligen gemeindegrößenabhängigen Durchschnittshebesatz erzielt worden wäre.

 

Die Solleinahmen aus den berechneten Hebesätzen der Durchschnittshebesätze + 20 % Hebesatzpunkte ist eine zwingend erforderliche Voraussetzung um nach § 27 FAG M-V in 2027 für das Haushaltsjahr 2026 Mindestzuweisungen oder Sonderzuweisungen sowie Ergänzungszuweisungen erhalten zu können. (Siehe Berechnung der Solleinnahmen)

 

Vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung der Hebesätze nicht erforderlich.

 

Nivellierungshebesätze für den Finanzausgleich (Schlüsselzuweisungen) 2026

 

Die Nivellierungshebesätze dienen, gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 FAG M-V, zur der Berechnungen der Steuerkraft 2024 als Grundlage  für den Finanzausgleich der Kommunen 2026.

 

Es ist zu unterscheiden zwischen den Nivellierungshebesätzen des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V und den berechneten Nivellierungshebesätzen, welche sich aus den Soll-Einnahmen des Haushaltsjahres 2024 ergeben.

 

Folgende Nivellierungshebesätze wurden durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V für 2024 festgelegt.

 Grundsteuer A              338 %

 Grundsteuer B              438 %

 Gewerbesteuer              390 %

 

Die daraus resultierenden Solleinnahmen für das Haushaltsjahr 2024 bilden die Grundlage für die Berechnung der Sollhebesätze (berechnete Nivellierungshebesätze) für das Haushaltsjahr 2026.

  

 

Die Verwaltung des Amtes Klützer Winkels empfiehlt auf Grund der finanziellen Lage der Stadt Klütz folgende Hebesätze für 2026 zu beschließen, damit sowohl die gemeindegrößenabhängigen Durchschnittshebesätze als auch die Nivellierungshebesätze erreicht werden:

Grundsteuer A  430 %

Grundsteuer B           370 %

Gewerbesteuer  400 %

 

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt die dieser Beschlussvorlage beigefügte 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Klütz.

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Finanz. Auswirkung

Mehreinnahmen durch Erhöhung der Hebesätze gemäß den Vorgaben des FAG M-V

 

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Anlagen

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