Beschlussvorlage - BV/12/26/029

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Auf Grundlage der Beschlüsse BV/12/25/090 und BV/12/25/150 musste die Satzung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen über die Erhebung von Kurabgaben (Kurabgabensatzung) aktualisiert werden. In diesem Zuge wurde die Satzung auch kommunalrechtlich und steuerrechtlich geprüft um eine rechtssichere Ausgangslage für die Erhebung der Kurabgabe zu gewährleisten. In einigen Punkten besteht Interpretationsspielraum und muss final durch die Gremien abgestimmt werden. 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beschließt aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011 S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBI. M-V 2023 S. 934, 939) und der §§ 1, 2, 4 und 11 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005 S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBI. M-V 2023 S. 650), die anliegende Fassung der Kurabgabensatzung einschließlich folgender Anpassungen 

1. 

2. 

3.  

zu erlassen.

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Finanz. Auswirkung

 

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 x

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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Anlagen

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