Beschlussvorlage - BV/02/25/102

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Herr Jürgen Mevius hat am 26. September 2025 einen Antrag auf Entlassung aus seinem Ehrenbeamtenverhältnis als Bürgermeister der Stadt Klütz mit Ablauf des 31. Oktober 2025 gestellt.

Für ein Rücktrittsersuchen kommt § 23 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 31 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG M-V) zur Anwendung. Die Vorschriften des BeamtStG und des LBG M-V sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LBG M-V für Ehrenbeamte mit Maßgaben anwendbar. Daraus ableitend ist mit einer Entlassung auf Verlangen des Ehrenbeamten wie folgt zu verfahren: Ehrenbeamte sind zu entlassen, wenn sie die Entlassung in schriftlicher Form verlangen. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitraum auszusprechen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Entlassung solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat; dabei darf ein Zeitraum von 3 Monaten nicht überschritten werden.

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz entlässt Herr Jürgen Mevius auf sein Verlangen mit Ablauf des 31. Oktober 2025 aus dem Ehrenbeamtenverhältnis als Bürgermeister der Stadt Klütz.

Herrn Mevius ist eine Entlassungsverfügung zu übergeben. Die Aussetzung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO ist anzuordnen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

keine

 

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