Beschlussvorlage - BV/02/25/100

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Nach § 44 Abs. 4 KV M-V darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises grundsätzlich Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung der Aufgaben beteiligen. Zuwendungen dürfen von dem Bürgermeister oder seinen Stellvertretern eingeworben und entgegengenommen werden. Der Bürgermeister darf über die Annahme bis zu einem Wert von unter 100,00 Euro allein entscheiden. Der Hauptausschuss entscheidet gemäß § 5 (7) der Hauptsatzung der Stadt Klütz vom 27. Januar 2025 bei Zuwendungen zwischen 100,00 Euro und 1.000,00 Euro. Bei höheren Zuwendungen entscheidet die Stadtvertretung über die Annahme oder Vermittlung.

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Klütz beschließt, die Geldspende von Frau Julia Ahlhorn in Höhe von 1100,00 Euro – zweckgebunden für die Anlieferung von Mutterboden für den Spielplatz Grundshagen - anzunehmen.

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Finanz. Auswirkung

Die Einnahme wird unter 02/36601/46290000 verbucht

Beschreibung (bei Investitionen auch Folgekostenberechnung beifügen - u.a. Abschreibung, Unterhaltung, Bewirtschaftung)

 

 

 

Finanzierungsmittel im Haushalt vorhanden.

 

durch Haushaltsansatz auf Produktsachkonto:

 

durch Mitteln im Deckungskreis über Einsparung bei Produktsachkonto:

 

 

über- / außerplanmäßige Aufwendung oder Auszahlungen

 

unvorhergesehen und

 

unabweisbar und

 

Begründung der Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit (insbes. in Zeiten vorläufiger Haushaltsführung auszufüllen):

 

 

Deckung gesichert durch

 

Einsparung außerhalb des Deckungskreises bei Produktsachkonto:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen.

 

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