Mitteilungsvorlage - GV Bolte/20/-26

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Mit Beschluss vom 25.06.2020 (GV Bolte/20/14451) hat die Gemeindevertretung festgelegt, dass der ländliche Weg von der Landesstraße 03 nach Wichmannsdorf-Ausbau grundhaft ausgebaut werden soll. Für die Realisierung der Baumaßnahme sollen Fördermittel eingeworben werden.

 

Seit 2021 werden jährlich entsprechende Fördermittel gemäß der Richtlinie der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) beim Landkreis Nordwestmecklenburg beantragt.

 

Weil immer die Option auf Förderung des grundhaften Ausbaus bestand, wurde der Weg lediglich instandgesetzt.

 

Auch für eine Förderung in 2025 hatte sich die Gemeinde beworben. Der Förderantrag befindet sich auf der Warteliste beim Landkreis, da er in 2024 nicht bewilligt wurde und somit auf die Warteliste rutscht.

 

Mit Schreiben vom 11.12.2024 informierte der Landkreis über die auslaufende Förderperiode der ILERL und die damit verbundenen weiteren Schritte. Die Gemeinde wurde um sorgfältige Prüfung gebeten, ob der Förderantrag unter den genannten Bedingungen weiterhin aufrechterhalten möchte.

Bedingung:

Die auslaufende Förderiode und die damit verbundenen verkürzten Fristen für das EU-Jahr 2025 bedeuten, dass das Vorhaben bis spätestens zum 30.07.2025 fristgerecht durchgeführt und abgerechnet sein muss, ansonsten verfällt der Rechtsanspruch auf Auszahlung der Fördermittel.

 

Fristgerecht durchgeführt und abgerechnet bedeutet, dass das Vorhaben fertig gebaut ist, alle Rechnungen bezahlt sind und die Abrechnung gegenüber dem Fördermittelgeber erfolgt ist.

 

Das galt es nun abzuwägen.

 

 

Am 11.12.2024 stellte sich die die Situation wie folgt dar:

 

  1. Der Grunderwerb für 1 Grundstück ist noch nicht geklärt. Vorab gab es eine Zustimmung des Eigentümers, die dann aber wieder zurückgezogen wurde. Kommt der Grunderwerb nicht zu Stande, muss die Trasse des Weges verschoben werden und somit umgeplant werden, was wiederum zu Grunderwerb führt. Ein abschließendes Ergebnis gibt es dazu noch nicht.
  2. Unterstellt man, dass der Grunderwerb erfolgreich geregelt werden kann, bleiben die Baufristen. Mit einer Ausreichung des Fördermittelbescheides ist nach Aussage des Landkreises im Februar/ März 2025 zu rechnen, Ausschreibungsverfahren 6-8 Wochen, Bauzeit 6-7 Monate. Unterstellt man, dass die Witterungsbedingungen das durchgängige Bauen gestatten und man alle Fristen auf ein Minimum kürzt, wäre immer noch eine Umsetzungszeit von ca. 8 Monaten anzusetzen. Somit kann die Maßnahme mit Start Februar/ März frühestens im Oktober/ November fertig gestellt werden. Selbst unter zu Hilfenahme eines vorzeitigen Investitionsbeginnes ist die Maßnahme nicht bis zum 30.7.2025 umsetzbar.
     

Seitens der Gemeinde wurde versucht, die Bauzeitfrist auf Ende September und die Abrechnungsfrist bis Ende Oktober 2025 zu verschieben, um eine Bauerfüllung auch bei ungewisser Wetterlage zu gewährleisten.

 

Der Landkreis sah nur die Möglichkeit einer Verschiebung der Abrechnung bis Ende August und Vorlage des Verwendungsnachweises der Fördermittel für September/Oktober 2025, um ihrerseits eine fristgerechte Abrechnung gegenüber der EU zu gewährleisten. Eine rasche Entscheidung der Gemeinde wurde eingefordert.

 

Mit Schreiben vom 14.01.2025 teilte die Gemeinde dem Landkreis mit Bedauern fest, dass unter den vorgegebenen Bedingungen die Durchführung des Vorhabens nicht sichergestellt werden kann und dass sich die Gemeinde auch weiterhin grundsätzlich für die Umsetzung des Vorhabens ausspricht. Deshalb wird sich die Gemeinde erneut um die Einwerbung von Fördermitteln bemühen.

 

Die Kosten belaufen sich auf ca. 1,1 Mio. €. Die potentielle Fördersumme beträgt 0,77 Mio. € (75 %).

 

Im Mai 2025 wurde die neue Richtlinie der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V). im Amtsblatt Nr. 21 bekanntgegeben. Sie gilt ab dem 01.06.2025.

 

Die neue Richtlinie eröffnet keine Möglichkeit mehr, den ländlichen Wegebau zu fördern. Damit entfällt jegliche Antragsgrundlage für diesen Förderbereich.

 

Der bestehende ILERL-Förderantrag „ländlicher Wegebau von der L 03 bis nach Wichmannsdorf-Ausbau“ wurde formal abgelehnt.

Das entsprechende Schreiben des Landkreises vom 06.08.2025 befindet sich in Anlage.

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Finanz. Auswirkung

 keine

 

 

 

 

 

 

 

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